304 5. Handelsgesetz!-. 4. Buch, V. d. Handelsgeschäften. Art. 34V.
Z 13 Eins.Gcs. zur CPO. bestimmt im letzten Absatz: In den Fällen derArt. 348, 3«ü, 4»7 des HGB. ist das im 8 448 der CPO. bezeichneteAmtsgericht zuständig! aus die Ernennung, Beeidigung und Vernehmungder Sachverständigen») finden die Vorschriften der (5PO. in dem 8. Titeldes 1. Abschnitts des 2. BuchS entsprechende Anwendung.
Der Z 448 lautet: Das Gesuch ist bei dem Gericht anzubringen, vorwelchem der Rechtsstreit anhängig ist? es kann vor dem Gcrichtsschreibcrzu Protokoll erklärt werden.
In Fällen dringender Gefahr kann das Gesuch auch bei dem Amts-gericht angebracht werden, in dessen !vrz rk die zu vernehmenden Per-sonen sich aufhalte» oder der in Augenschein zu nehmende Gcgcnstaudsich befindet.
Bei dem bezeichneten Amtsgerichte muß das Gesuch angebracht wer-den, wen» der Rechtsstreit noch nicht anhängig ist.
Avt. 349.^^) Mangel der vertragsmäßigen oder ge-
die Wirkung der Empfangnahme hat. OSG. v. 3. Jan. 1874, Bd. 1?S. 175 (180).
") Vgl. Prcuß. Einf.Gcs. zum HGB. v. 24. Juni 1861 Art. 16Abs. 1- „In den Fallen der Art. 343, 365 nnd 407 des Handelsgesetzbuchsist eine besondere Erucunuug 0on Sachverständigen nicht erforderlich, wennsolche Sachverständige ein für alle Mal im Voraus von dem Handelsge-richte bestellt sind." Wcgcu der Gcrichtsko stcn kommt für PreußenZ 3 Ges. v. 31. März 1882 (GS. S. 120), betreffs der Nechtsanwalto-gcbllhren 8 88 der Geb.Ordng. v. 7. Juli 1879 (RGBl. S. 176) zurAnwendung.
"°) Art. 349 findet auf Platzgeschäfte keine Anwendung, vgl. Art.347 Aum. 41 u. OHG. v. 4. Okt. 1873, Bd. 11 S. 45; auch nicht ansWerkverdingnugsvcrträge. OHG. v. 20. Okt. 1877, Bd. 23 S. 87.
°') Der Siuu der Art. 347 und 340 ist im Zusammenhange folgender :Damit der Verkäufer alsbald Gewißheit erlange, ob das Geschäft in Ord-nung gegangen sei, muß der Käufer nach der Ablieferung der Waare ohneVerzug unterfuchen nnd von den entdeckten Mängeln sofort, von den nichtsofort erkennbaren sofort nach der späteren Entdeckung Anzeige machen, sonstgilt die Waare als genehmigt und von weiteren Ansprüchen des Känfcrs kannkeine Rede fein. Abgesehen davon ist aber noch ein äußerster Präklusivterminvon 6 Mouatcu nach der Ablieferung für die Gcltcndmachuug von Mängelndergestalt bestimmt, daß die innerhalb 6 Monate erfolgende außergerichtlicheAnzeige die Einrede erhalten, die Klage aber bei Vermeidung des Verlustesdurch Verjährung innerhalb 6 Monate bei Gericht erhoben nnd bczw. zuge-stellt sein muß. Mängel also, welche erst nach 6 Monaten entdeckt werdennnd auch bei ordnnngsmäßigcm Geschäftsgänge nicht Wohl früher entdecktwerden konnten, fallen dem Käufer zur Last. Auch rechtzeitig angezeigtefallen ihm zur Last, wenn er nicht binnen 6 Monaten klagt, seine Anzeigewahrt nur nur sein Recht, Ansprüche aber darf er dann nicht mehr erheben.OHG. v. 29. Nov. 1871, Bd. 4 S. 179 (184).