2. Titel. Vom Kauf. Art. 355.
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Waare im Verzüge^) ist, so hat der Käufer die Wahl, ob er dieErfüllung nebst Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung") ver-langen, oder ob er statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nicht-erfüllung"^'') fordern oder von dem Vertrage abgehen will, gleichals ob derselbe nicht geschlossen wäre.
summte Waare von dem Käufer unter denselben Vertragsbedingungen weiterverkauft ist und sowohl der erste wie der zweite Käufer in Abnahme- uudZahlungsverzug gerathen, so kaun der von dem ersten Bcrkänfer seinemKontrahenten gegenüber vollzogene Selbsthilfcvcrkauf Wohl geeignet sein zu-gleich als Grundlage für die Jnteressensorderuug des zweiten Verkäufersgegenüber seinem Käufer zu dienen, sofern der letztere in geeigneter Weisedarauf hiugewicscn ist, daß der Verkauf diese Bedeutung für die Feststellungseines Umfanges seiner durch den Verzug begründeten Verpflichtung habensoll. RG. v.' 18. Mai 1892, Bd. 2V S. 61.'
°) Der Anspruch auf Erfüllung durch Abnahme kann dadurch aufge-hoben werden, daß der Verkäufer die Geltcudmachuua des Anspruchs unver-hältnißmäßig lange aufschiebt. OHG. v. 20. Okt. 1877, Bd. 23 S. 33.
Ist ein Celbsthlllfevcrkauf erfolgt, aber unberechtigt gewesen, so kannVerkäufer wieder Erfüllung durch Abnahme der Waare fordern. Ebenda.
Der Schadenersatz benannte Anspruch dcS Verkäufers ist nichtsAnderes als der Anspruch auf dcu Kaufpreis, soweit er nicht durch dcu ErlösauS dem Verkauf der Waare getilgt ist. OSG. v. 8. März 1875, Bd. 16S. 311 (315).
>°a) Vgl. oben Anm. 3 zu Art. 354.
") Vgl. Art. 356.
'2) Verzug ist nicht vorhanden, wcnu die Nichterfüllung eines Ver-trages lediglich in objektiver Unmöglichkeit der Erfüllung (in einem durchHöhcrc Gewalt herbeigeführten Zufalle) ihren Grnud hat; über dcu Fallder Unmöglichkeit der Erfüllung eines LiefernngsvcrtrageS enthält dasHGB. keine Bestimmungen. OHG. v. 21. Dez. 1872, Bd. 8 S. 285.
") Es darf ohne weiteres angenommen werden, daß eine Waare,welche eine« Gegenstand des Handclvcrkehrs bildet, überhaupt verkäuflichist, und der auf Entschädigung wcgen verspäteter Erfüllung beklagte Ver-käufer muß eventuell nachweisen, daß und ans welchem thatsächlichen Grundeeine solche Vcrkanssmöglichkeit im konkreten Falle ausnahmsweise nicht vor-gelegen hat. NG. v. 4. Dez. 1880, Bd. 4 S. 1.
") Der Schaden besteht regelmäßig in der Differenz zwischen demKostenpreise nnd dem srüheren Marktpreise znr Zeit und am Ort der ge-schuldeten Lieferung. Art. 357 Abs. 3 enthält einen keineswegs nur aufFixgeschäfte anwendbaren Grundsatz, z. B. OHG. v. 28. Mai 1873, Bd. 10S. 149 (151); auch der erweislich Höhcrc Schaden kann bei Nichtfixge-schäften geltend gemacht werden. OHG. v. 3. Sept. 1874, Bd. 14 S. 141(142). Ebenso RG. v. 30. Jan. 1880, Bd. 1 S. 241; v. 19. Nov. 1881,Bd. 6 S. 58 und V. 10. Jan. 1882, Bd. 6 S. 26.
^°) Für die Schadenberechnung ist der Marktpreis zn Grunde zu legen»