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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
366
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366 8. Gesetz, betr. die Gesellschaften mit beschränkter Hastimg. ZA2932.

21 bis 23 Anwendung finden, schon vor vollständiger Einfordc-ning der Stammeinlagcn zulässig ist."

8 29. Die Gesellschafter haben Anspruch auf den nach derjährlichen Bilanz sich ergebenden Neingewinn, soweit nicht im Ge-sellschastsverlrage ein Anderes bestimmt ist.

Die Vertheiluug erfolgt nach Veihältniß der Geschästsautheile.Im Gesellschaflsvertrage kaun ein anderer Maßstab der Verthciluugfestgesetzt werden.

Z 30. Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlicheVermögen der Gesellschaft darf 'an die Gesellschafter nicht ausge-zahlt werden.

Eingezahlte Nachschliffe könne», soweit sie uicht zur DeckungcineS Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesell-schafter zurückgezahlt weiden. Die Zurückzahlung darf nicht vorAblanf von drei Mouatcu erfolgeu, nachdem der Nückzahlungs-üeschlnß durch die im Gesellschaftsvertrage für die Bekanntmachungender Gesellschast bestimmten öffentlichen Blätter und in Ermangelungsolcher durch die für die Bekanntmachungen aus dem Handels-register bestimmten öffentlichen Blätter bekannt gemacht ist. ImFälle des ß 28 Absatz 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssenvor der Vvlleinzcchlnng des Stammkapitals unzulässig. Zurückge-zahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

8 31. Zahlnngeu, welche deu Vorschriften des Z 30 zuwidergeleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.

War der Empfänger in gntcm Glauben, so kann die Er-stattung uur insoweit verlangt werden, als sie znr Befriedigung derGescllschaftsglänbiger erforderlich ist.

Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zn erlangen, sohaften für den zu erstattenden Netrag, soweit er znr Befriedigungder Gcsellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafternach Verhältniß ihrer Geschttfisantheile. Beiträge/ welche von ein-zelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem be-zeichneten Verhältniß auf die übrige» vertheilt.

Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungenzn leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.

Die Ansprüche der Gesellschast verjähren in fünf Jahren; dieVerjährung beginnt mit dem Ablanf des Tages, an welchem dieZahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. Fälltdem Verpflichteten eine bösiiche Handlnngsweise zur Last, so findetdie Bestimmung keine Anwendung.

Für die in den Fällen des Absatz 3 geleistete Erstattung einerZahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen inBetreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, soli-darisch zum Ersatze verpflichtet.

Z 32. Liegt die im Z 31 Absatz 1 bezeichnete Voraussetzungnicht vor, so sind die Gesellschafter in keinem Falle verpflichtet, Be-