Neuntes Capitel.
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Festhaltend an dem Standpunkt, den wir den Hilfs-kassen als einem bescheidenen Förderungsmittel angewiesenhaben, möge nunmehr näher auf deren Zwecke und Grund-lagen eingegangen werden.
Gemäß dein Statut der deutschen Gewcrkvereine undziemlich entsprechend der Natur der Sache zerfallen dieHilfskassen in zwei Hanptkategorien. Die eine ist aus-schließlich der Sorge für dauerude Arbeitsunfähigkeit durchAlter oder Unglück gewidmet, die andere Kategorie um-faßt alle andern, also meist vorübergehenden oder momen-tenweise eintretenden Bedürfnißfälle. Nach dem Systemder Gewerkvereine ist die erste Kategorie, die Jnvaliden-kasse nämlich, allein dem Gesammtverband sämmtlicherGewerks-, resp. Ortsvereine, vorbehalten. Alle übrigenKassen zu andern Zwecken sind der Gründung und Ver-waltung der engeren Kreise überlassen. Das Musterstatutzählt als dem Zweck der Vereine entsprechend, demnach alsnöthig oder wünschenswert!), nur auf: eine Kasse fürKrankenuntcrstützuug, eine für Begräbniß, eine für In-validen- und Alters-Versorgung (letztere in Berlin cen-tralisirt). Nach Aufführung dieser drei Kassen geht dieDefinirung der Zwecke bei Nummer 4 zur Unterstützung