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Die Arbeiterfrage unter dem Gesichtspunkte des Vereinsrechtes / Ludwig Bamberger
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Zwangskassen und Kasscnzwang.

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von Sinkenden über, ohne auszusprechen, ob auch fürdiese eiue besondere Kasse zu bilden oder aus welcherKasse das Geld zu schöpfen ist. Auch die gemäß denBeschlüssen der Verbandstage vom Centralrath ausge-arbeiteten Statuten des Gesammtverbaudes, sowie diedenselben angehängten Vorschriften, die Ortsvereine be-treffend (f. Anlage II), stellen keine Grundsätze für dieErrichtung und Handhabung der einzelnen Kassenartenauf, sondern nur allgemeine Finanzverwaltnngsregeln,welche noch in einer besondernMusterkassenorduung"ausgearbeitet sind; ja nicht einmal eine zwingende Vor-schrift zur Errichtung einer oder der andern Kasse über-haupt ist in den Statuten enthalten, vielmehr wurde nachlangen uud verwickelten Verhandlungen auf den: Verbands-tage von 1871 entschieden: daß selbst zur Jnvalidenkasseder Beitritt nicht obligatorisch sei. Wir müssen daherzu den besonderen Statuten der einzelnen Gewerkvereinehinabsteigen, um nähere Einsicht zu gewinnen. Wir wählenals solche die Statuten des ansehnlichsten und ältesten,nämlich des Gewerkvereins der deutschen Maschinenbau-und Metallarbeiter (s. Anlage III). Hier finden wir einevorschriftsmäßige Verpflichtung: der Kranken- und Be-gräbnißkasse des Gewerkvereins oder einer solchen vondem Vereine anerkannten Kafse anzugehören (§. 7. 2).Weitere Einzelheiten sind auch hier nicht ausgearbeitet.Wittwen- und Waisenkasseu scheinen überhaupt zwar insAuge gefaßt, thatsächlich aber noch nicht ins Werk gesetztzu sein.

Wir haben oben erwähnt, daß nach dem Vorbehaltdes §. 141 der Gewerbe-Ordnung der Grundsatz des Kassen-zwangs vom deutschen Reich, da, wo er, wie in Preußen ,nach Landesrecht besteht, noch bis jetzt aufrecht erhalten