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Hiermit wären die Cardinalpunkte der gesetzgeberischenAufgabe besprochen^ der Anhalt geliefert für die, welchesich im raschen Ueberblick, wie es die vielbeschäftigte Zeitden Meisten nur erlaubt, im Material der Thatsachen wieder Gedanken zn orientiren wünschen.
Rücksichten zweiten Ranges wären noch manche anzu-regen. Doch ragen sie aus dem Revier der eigentlichenArbeiterfrage in andere Reviere hinein, auf welche dieAbsicht der gegenwärtigen Untersuchung nicht gerichtet seinsollte. Ihrer Wichtigkeit und Schwierigkeit halber seiennur noch zwei Punkte erwähnt, welche der GesetzgebungZweifel bereiten.
Der erste betrifft die in einer weitgegriffenen Freiheitder Vereinsstiftung gewährte Möglichkeit, unter der Fahnewohlthätiger oder sozialer Bestrebungen solche Zwecke zuverfolgen, welche das Gesetz von vornherein ausschließt:Stiftungen zur todten Hand, religiös-politische Gesell-schaften. Man spricht es zwar hier aus: am öffentlichenRecht soll nichts geändert werden. Wo das öffentlicheRecht die todte Hand oder den politisch-religiösen Vereinbeschränken will, sagt man, ist ihm durch diese blosprivatrechtliche Befähigung keine Gewalt entzogen. Dasklingt ganz leidlich. Im Reich der Thatsachen möchten