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Die Arbeiterfrage unter dem Gesichtspunkte des Vereinsrechtes / Ludwig Bamberger
Entstehung
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Schlußbetrachlmig.

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sich die Dinge anders entwickeln. Zunächst aber bedenkeman, ob es wohl eine privatrechtliche Befähigung gebenkann ohne Mitwirkung des öffentlichen Rechtes? Wohl istdas Umgekehrte denkbar; nicht aber, daß der Staat einemSubject bürgerliche Rechtsfähigkeit gebe, das er uicht vonöffentlichen Rechts wegen als Subject anerkennt. Nach-trägliche Auflösuugsbefugniß wegen Ausschreitung oderwegen Verhüllung unerlaubter Zwecke ist ein mißlichesAuskunftsmittel. Die Wissenschaft ist mit Recht dem Stif-tuugswesen in neuerer Zeit so abhold geworden, daß einGesetz mit Vorsicht behandelt zu werden verdient, welchesjeder Art von Stiftung und Verschenkung eine geschmeidigeForm bietet. Wird doch schon jetzt durch das Verbot dertodteu Haud der Zweck der Gesetze nicht erreicht. Fictivepersönliche Uebertragungen an Vertrauenspersonen führentäglich den Kirchen und Klöstern neue Immobilien zu.Hat aber jeder Bildungsverein die Möglichkeit, nach Be-lieben dergleichen zu erwerben, so möchten wir wissen,welche Zwecke nicht unter der Fahne eines Bildungs- oderWohlthätigkeitsvereins sich verhüllen könnten, um dieRechtsfähigkeit zu erlangen, die ihnen scheinbar das Gesetzversagt?

Der zweite Streitpunkt, auf den es mit am meistenankommt, dreht sich um die Frage, ob die ordentlichen Ge-richte oder die Verwaltungsbehörden jene nächste Controleüber die Erfüllung der formalen Bedingungen ausübensollen, an welche der Gesetzentwurf den Eintritt der Rechts-fähigkeit, die Eintragung in die öffentlichen Register knüpft.Der englische Registrator ist ein Verwaltungsbeamter.

Die deutsche Auffassung neigt mit Vorliebe zur Ein-mischung des richterlichen Berufs in die Frage der that-sächlichen Anerkennung eines ueuen Vereins.