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Die Arbeiterfrage unter dem Gesichtspunkte des Vereinsrechtes / Ludwig Bamberger
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Schlußbetrachtung.

Sonderbar! In Deutschland, in Süddeutschland zu-mal mußte lange gestritten werden, bis die Verwaltungvon der Justiz getrennt war, der Amtmann nicht mehr zu-gleich Polizei und Rechtsprechung in einer Person darstellte.Nachdem es gelungen, die Justiz aus der Verwaltungherauszuschälen, bemüht man sich, die ganze Arbeit wiederzu untergraben, indem man Theile der Verwaltung indie Justiz hineinträgt. Es ist ein sehr guter und frommerGedanke, überall die Rechtsanwendnng der Verwaltungs-willkür zu substituiren; aber indem man das Prinzipüber die Grenzen des Rechts hinausträgt, substituirt manim thatsächlichen Verlauf der Dinge wieder den Verwalterdem Richter. Man nennt ihn Richter und er fühlt sichals Verwalter.

Allerdings haben wir im Handelsgesetzbuch bereitsdiesen Weg betreten, indem den Gerichten die Eintragungder Firmeu, die Anerkennung der Gesellschaften übertragenward. In der That auch kein glücklicher Griff! Wenn,wie zu erwarten, der deutsche Civilprozeß im Geist desausgearbeiteten Gesetzentwurfs zur Verkündigung gelangt,wenn er sich damit dem Geist desjenigen Verfahrens an-schließt, welches den Richter nicht als Vormund, Brief-träger und Einpeitscher der Parteien behandelt, sonderndiesen und ihren Anwälten die ganze Strategie desProzesses überläßt, dem Richter uur die Entscheidung vor-behaltend zwischen den zwei Theilen, die mit liquidenStreitobjekten im letzten Augenblick vor ihm erscheinen,dann wird auch die im Vereinsgesetz dem Richter zuge-dachte Besattlung mit neuem Aufsichts-, d. h. Verwaltungs-beruf, eine Jnconsequenz sein und Schaden stiften. DieGerichte zu entbürden muß unser Bestreben sein, nicht siezu bepacken mit zehnerlei Geschäften. Der Richter hat zu