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Die Arbeiterfrage unter dem Gesichtspunkte des Vereinsrechtes / Ludwig Bamberger
Entstehung
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Siebentes Capitel.

Der allmlige Entwicklungsgang des gesetzgeberischenGrnnogedlttlkens.

Wenden wir uns zum Stand der deutscheu Gesetz-gebung, zu dein, was bereits Geltung erlangt und wasbereits den Anlauf genommen hat, zur Geltung zu kommen.

Obwohl von mancher Seite der Satz vertheidigt wird,daß die Gesellschaft, der Verein nach deutschem Privatrechteiner besonderen staatlichen Anerkennung nicht bedürfe,sondern von selbst Rechtssubjekt sei, gilt doch in derPraxis die Vorschrift, daß mehrere zu eiuem gemeinsamenZweck sich verbindende Individuen, Namens dieser beson-deren Gemeinschaft nur dann Rechte ausüben können, wennsie ausdrücklich vom Gesetz dazu ermächtigt sind. DieseErmächtigung legt der Staat' in die Hand der oberstenVerwaltungsbehörde, welche von Fall zu Fall ihre Ein-willigung gibt oder verweigert. Doch sind ini Laufe derZeiten ausdrücklich bestimmte Kategorien von Gemein-schaften dazu gelangt, daß sie ohne Ermächtigung, vonStaatswegen, kraft Selbstbestimmung der constituirendenMitglieder die Rechte der moralischen Person zu erwerbenvermögen. Es ward diese Fähigkeit eingeräumt den Han-delsgesellschaften auf Actien, welche nach deutschem Han-

t Wir sehen hier ein- für allemal ab von der offenen Handels-und der Coimnandilgesellschaft des H.-G.-B.