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Die Arbeiterfrage unter dem Gesichtspunkte des Vereinsrechtes / Ludwig Bamberger
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Siebentes Capitel.

delsrccht zulässig sind (sowohl Kommanditgesellschaften aufActien als auch Actiengesellschaften, anonymen schlechtweg,11. Juni 1870).

Das deutsche Haudelsgesetzbuch von 1861 hatte nochin seiner ursprüuglichen Fassuug und trotz seiner modernenEntstehung nicht geglaubt, jene Gesellschaften auf eigeneFüße stellen zu dürfen, sondern die Staatsgenehmigungals Grundsatz festgehalten. Nur so weit war neuererSinn schou eingedrungen, daß den Landesregierungen frei

, gelassen ward, bei einzelnen Arten von Gesellschaften sichim Gesetzeswege ihres Vorbehalts zu begeben. Geraume

. Zeit jedoch, bevor die vom Staat unabhängige Constitui-ruug der Gesellschaften im Handelsrecht zum Prinziperhoben ward, hatte die preußische Gesetzgebung diesesPrinzip auf einem andern Boden beschritten, nämlich inSachen der wirthschaftlichen und Erwerbsgenossenschaften,als deren Begründer auf dem Kontinent wenigstensmit Recht Schulze-Delitzsch verehrt wird. ^

Bereits im Jahre 1863 legte dieser dem preußischenAbgeordnetenhause seinen betreffenden Entwurf vor; und

i Wenn heut zu Tage dem Unterzeichner des bis jetzt noch nichtdurchgedrnugcncn Entwurfs zur Ausdehnung des Ncrciusrcchts aufdie Gewerkvereinc Bedenken entgegengehalten werden, so pflegt er sichdarauf zu berufen, daß ihm ein Gleiches auch damals widerfuhr, alser jcue Borlage der Genossenschaften znm ersten Mal in das preußischeAbgeordnetenhaus brachte (1863), daß er sich davon nicht abschreckenließ, nnd daß nach dreijähriger Anstrengung ihm doch die Neuerunggelang, welche bis jetzt gewiß nicht als ein bereucnswerthcr Schrittsich erwiesen habe. Dieses nicht zu verachtende Hilfsargumcnt wurdeuns doch größeren Eindruck machen, wenn die Gewerkvereinc solchobjektiver, rein wirthschaftlichcr Bestrebung entsprungen wären, wiedie Consnmvercinc, Volksbanken u. s. w.; wenn sie so frei von Partei-gctrieve wärcu; kurz wenn der Anlauf zu dem ncncn Gesetzentwurf soaus Schulze's eigenster Initiative stammte, wie jene frühere Bewegung.