Der allmälige Entwicklungsgang -c.
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nach wiederholten Berichterstattungen, nach Wanderungenzwischen der Negierung und beiden Häusern, welche sichüber einzelne Punkte uicht eiuigeu konnten, gelangte dieBemühung zum Abschluß in dem preußischen Gesetz vom27. März 1867, welches am 4. Juli 1868 zum Gesetzdes norddeutschen Bundes und, kraft der Versailler Ver-träge, des ganzen deutscheu Reiches mit Ausnahme vonElsaß-Lothringen wurde. Im Neichslande blieb in diesemPunkte noch das oben angeführte französische Gesetz überdie Cooperativgesellschaften in Kraft, bis auch hier iu denjüngsten Tagen (August 1872) durch kaiserliches Dekretdas deutsche Neichsgesetz über Erwerbs- und Wirthschafts-genossenschaften zum Landesgesetz erklärt wurde. '
Das Gesammtgebiet der anerkanuteu Gesellschaften,insoweit deren privatrechtliche Stellung in Betracht kommt,nmfaßt also jetzt die Actiengesellschaften von beiderlei Art(anonyme und commanditäre) des eigentlichen Handels-geschäfts, und sämmtliche Arten der Erwerbs- und Wirth-schafts-Genossenschaften, also Vorschußvereine, Nohstoff-uud Magazinvereine, Consumvereine und Productivvereine.Alle sind von der Sanction durch die Negierung emanzipirtuud nur an gewisse Formen der Constituirung uud an Nor-mative des Geschäftsgangs gebunden. Die andern im Lebenvorkommenden Vereinigungen zu dauernden Zwecken sindnoch nicht dem Reichsrecht uutcrworfeu und nach den meistenLandesgesetzen behufs Erwerbung bürgerlicher Existenz andie Ermächtigung der Staatsgewalt gewiesen. Allen diesensollte die Schulze'sche Vorlage, betreffend die „privatrecht-liche Stellung der Vereine" das gleiche gemeinsame deutsche
> Die besonderen, in Bayern und Sachsen zum Theil noch fürdiese Materie in Kraft gebliebenen Gesetze werden weiter untenbesprochen.