Anlage IX.
Erkenntniss des König!. Appellationsgerichts zuNaunlbnrg.
In der Polizei-Untersuchung Wider den Bildhauer GustavKöhler zu Zcitz hat der Kriminalscnat des Königl. Avpcllations-gcrichts zu Naumburg in seiner öffentlichen Sitzung vom 3. Juli I37Sauf die Appellation des Polizei-Anwalts für Recht erkannt:
daß das Erkenntniß des Königl. Krcisgcrichts zu Zeitz vom89. April 1872 zu bestätigen und die Kosten des eingelegtenRechtsmittels außer Ansatz zu lassen.
Von Rechts wegen.
Gründe:
Der erste Nichter hat ans Grund der Beweisaufnahme that-sächlich festgestellt:
daß die drei Arbeiter Hußfeld, Stopp und Erdmanninnerhalb dreier Tagen nach dem Arbeitsantritt bei dem An-geklagten Mitglieder der Unterstütznngslasse des Gewcrkvcreinsfür deutsche Tischler gewesen sind, und daß diese Untcrstützungs-kasse ihren Mitgliedern in Krankheitsfällen eine wöchentlicheUnterstützung gewähre, und deßhalb angenommen, daß nichtthatsächlich festgestellt werden könne, Angeklagter habe diesedrei Arbeiter längere Zeit in seiner Fabrik beschäftigt, ohnedaß diese nachgewiesen, daß sie einer staatlich genehmigtenKrankcn-Unterstützungskasse angehören, und diesen deßhalb frei-gesprochen.
Der Polizei-Nnwalt hat hiergegen Rekurs erhoben, indem erohne Anführung neuer Thatsachen oder neuer Beweismittel auszu-