Sechstes Capitel.
Die Rechtsfrage innerhalb und außerhalb desdeutschen Reichs.
Wir haben von der Organisation, dem Bestand unddem, was wir für die natürliche Tendenz der Gewerk-vereine halten, das Nothwendige gesagt. Es bleibt nurnoch kurz nachzutragen, was sie im Uebrigen selbst alsihre Hauptziele im Einzelnen angeben. Der Verband,als die centralisirende Spitze und letzte Zusammenfassungsämmtlicher GeWerk- und Ortsvereine, behält sich eigent-lich nur zwei Thätigkeiten grundsätzlich vor, nämlich dieLeitung des Organs, d. h. der Zeitung, genannt „Gewerk-verein" welche wir bereits besprochen haben uud welcheiu allen mündlichen Verhandlungen und schriftlichen Er-lassen stets als die erste Präoccupation der Verbands-anwaltschaft wiederkehrt; und sodann die Verbandsinva-lidenkasse, von der wir weiter unten werden zu redenhaben. Die übrigen Arten der Thätigkeit werden imRahmen der Gewerkvereine, d. h. der zu einer Gesellschaftverbundenen und in Ortsvereine gegliederten Arbeiter einesund desselben Berufszweiges ausgeübt. Hierher gehören,mit Ausschluß der Jnvalidenkasse, die verschiedenen an-deren Unterstützungskassen und die Anstalten für Bildungs-