132
Sechstes Capitel,
bestrebungen; es werden auch Productivgenossenschaften,Arbeitsstatistiken, Vertretungen gegenüber von Arbeitgebernund Publikum — bis jetzt meistens nur unerfüllte Wünsche— jenen Vereinen empfohlen. Zur Erleichterung derganzen Aufgabe ist ein „Musterstatut" (es nennt sich selbst„das Hirsch-Duncker'sche Musterstatut") vorgearbeitet. DiesesMusterstatut verzeichnet auch diejenigen Punkte, welche alserste Stufe zur verheißenen sozialen Reorganisation unterder Rubrik der leitenden Grundsätze anerkannt sind. VorAllem, heißt es, muß der Arbeitslohn ausreichen zumkräftigen Unterhalt des Arbeiters und seiner Familie, mitEinschluß der Versicherung gegen jede Art von Arbeits-unfähigkeit, sowie der nöthigen Erholung und humanenBildung. Daran reihen sich Vorschriften wegen gemäßigterArbeitszeit, Fabrikordnungen, Schiedsgerichte, Frauen-arbeit (ganz und gar zu unterdrücken), endlich Beseitigungder Coucurrenz, welche von der Zuchthausarbeit ausgeht,die beiden letzten Punkte übereinstimmend mit dein Pro-gramm der sozialdemokratischen Arbeiterpartei (Bebel-Liebknecht).
Welches ist nun die gesetzliche Erweiterung, die imNamen der Gewerkvereine begehrt wird? Ihre Existenz' selbst ist von dem bestehenden Rechte nicht verwehrt. Sieerfreuen sich des in allen deutschen Staaten geltenden freienVereinsrechts und schalten nach demselben, ohne bis jetztauch nur ein einzigesmal auf thatsächliche HindernisseSeitens der Verwaltung gestoßen zn sein. Sowohl inPreußen nach dem Gesetz von 1850 als in den übrigenehemaligen Bundesstaaten, welche zum größten Theil denBundesbeschluß über Vereinswesen vom Jahr 18S4 publi-zirt haben (in Preußen geschah dies nicht), gilt das freieVereinsrecht mit der bereits erwähnten Beschränkung gegen