Zwölftes Capitel.
Schitbs- und Einignngsämicr.
Wir haben im Vorhergehenden den Satz aufgestellt,daß die Kassenangelegenheit in der heutigen Arbeiterfragethatsächlich nur secuudärer Weise in Betracht kommenkönne. Um so mehr befinden wir uns aber wieder mittenin dieser Frage, wenn wir das Gebiet der sogenaunteuSchieds- und Einigungsämter betreten. Hier haben wirInstitutionell, welche ihre Wurzelu zu einem guten Theilin dem Erdreich des heutigen, tiefbewegten Arbeiterlebensund bei richtiger Behaudluug einigeil Beruf haben, frieden-stiftend und segensreich zu wirken.
Man kann es daher auch nur erklärlich fiuden, wennuuaffectirte menscheu- und arbeiterfreundliche Bestrebungensich mit aufmerksamer Innigkeit befleißen, hier etwasStarkes und Greifbares zu schaffen. Die Versuche undBemühungeu uach dieser Richtung hin sind in Deutschland nicht ganz neu. Unsere jüngste Gesetzgebung enthält bereitsden Gedanken schiedsrichterlichen Austrags in Arbeiter-Verhältnissen, freilich kaum stärker ausgedrückt, als iuForm eines theoretischen Gedankens. Der ß. 108 derReichsgewerbeordnung setzt bekanntlich zur Entscheidungvon Streitigkeiten, die aus den Arbeiterverhältnissen ent-stehen, in erster Linie fest, daß da, wo bereits für solche