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Die Arbeiterfrage unter dem Gesichtspunkte des Vereinsrechtes / Ludwig Bamberger
Entstehung
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SchicdS- und Ämgungsamltt',

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Zwecke besondere Behörden bestehen, diese das Richteramtversehen sollen, wo sie nicht bestehen, die Gemeindebehörden.Dann heißt es im letzten Absatz:

Durch Ortsstatut können an Stelle der gegenwärtighierfür bestimmten Behörden Schiedsgerichte mit der Ent-scheidung betraut werden. Dieselben sind durch die Ge-meindebehörde uuter gleichmäßiger Zuziehung von Arbeit-gebern und Arbeitnehmern zu bilden."

Die Urheber dieses Paragraphen beabsichtigten, mitdemselben den fruchtbaren Keim zur uaturwüchsigeu Ent-wicklung gewerblicher Schiedsgerichte iu unsere Gesetzgebungzu legen. Ist ihr Ziel anch nicht in dein Maß erreichtworden, wie sie es wünschten, so hat jedenfalls die ge-gebene Anregung insofern Nutzen gestiftet, als sie eiueEtappe auf dem Wege des praktischen Versuches bezeichnet,allerdings, wie beinahe unvermeidlich, die erste Etappe einerunzulänglichen Veranstaltung. Die Geschichte der deutschenStädte weiß bis jetzt von der Anwendung des §. 108uicht viel zu erzählen. Ganz unpraktisch ist er nicht ge-blieben, doch gehören die Fälle, in denen er wesentlicheDienste geleistet hat, zu den Ausnahmen. In der Haupt-stadt des deutscheu Reichs, welche zugleich eiu so starkerund tief aufgeregter Mittelpunkt des Jndustrielebens ist,habeu mauuigfache Bemühungen nicht gefehlt, den Schluß-satz des §. 108 zu einem thatkräftigen Anfang zu führen,welcher von dieser Stelle aus natürlich ein maßgebendesnnd zur Nacheiferung lebhaft aufforderndes Musterbild fürdas übrige Deutschlauo geworden wäre. Zn Stande ge-kommen ist indessen nichts. Es liegt über die näherenBewandtnisse eiu Schriftenwechsel zwischen dem Magistratund dein Ministerium vor, dessen Inhalt im Ganzen sichdahin zusammenfassen läßt, daß bei den losen Andeutungen