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Zwölftes Capitel.
des Gesetzes die Berliner Ortsbehörde jede praktische Hand-habe zu vermissen erklärt, welche nach dieser Richtung hinvon dem schiedsrichterlichen Gedankeil zur schiedsrichter-lichen That zu verhelfen im Stande wäre.
Wir entnehmen insbesondere einem Schreiben desBerliner Magistrats aus dem Jahr 1871 an die königl.Negierung folgende Hauptgesichtspunkte: Der königl.Handelsminister habe zwar die Einführung der Schieds-gerichte aufs Dringendste anempfohlen, aber in praktischeVorschläge wegen der Details der betreffenden Organisationhabe sich derselbe nicht eingelassen; er betone nur an zweiStellen eine gleichmüßige Zusammensetzung der Schieds-gerichte aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Wörtlichausführbar erscheine diese Vorschrift von vornherein nicht,da bei thatsächlich ganz gleichen Zahlen von beiden Seitenaller Vermuthung nach die Stimmen zum Stehen, zngegenseitiger Paralysirung kommen würden; schon dieWahl eines Vorsitzenden würde an solcher Zusammen-setzung scheitern. Der Magistrat nimmt lieber an, daßes sich darum handeln werde, einen ständigen Vorsitz ein-zuführen, obwohl dadurch der Charakter eines Vertrauens-mannes in dein betreffenden Beamten abgeschwächt erscheinenmüßte.
Viel schärfer hebt sich das Bedenken heraus, welchesuäher an die Schaffung des ganzen Nichterpersonals ver-mittelst der Wahl herantritt. Wie soll diese Wahl insWerk gesetzt werden? Hat hier UrWahl stattzufinden?Nach welcher Norm soll bestimmt werden, welche PersonenWähler sind? Sollen allgemeine Urwahlen sämmtlicherArbeiter nnd Arbeitgeber stattfinden? Wie ist hier dieGränze des Berufs zu ziehen? Und wenn auch, mit wiegroßen Kosten wäre die Herstellung eines solchen Apparates