Anlage I.
Gesetzes-Entwurf,betreffend die prinatrechttiche Stellung von Vereinen
nach den Beschlüssen der Conunission dcs deutsche» Rcichslan? in der Früh-jahrsscssion 1872. '
nair Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König vonPreußen -c>
verordnen im Namen des Deutschen Reiches, nach erfolgter Zustim-mung des Bundesrathes und des Reichstages, für das ganze Gebietdes Reiches, was folgt:
s- 1.
Vereinigungen von unbeschränkter Mitglieder;ahl, zueinem in den Gesetzen nicht verbotenen Zwecke, erhalten die Rechteeines anerkannten Vereins, nach Inhalt dcs gegenwärtigen Gesetzesunter den nachstehenden Bedingungen.
Dieses Gesetz findet keine Anwendung:
1) auf die im Deutschen Handelsgesetzbuche auf-geführten Haudels - Gesellschaften, die Versi-chcrungs-Gesellschaftcn und auf die im Gesetzevom 4. Juli 1808 charakterisi rten Erwerbs- undWirthschaftsgenossenschaften, überhaupt auf
l Die von der Commission gegen die aus früheren Berathungen hervor-gcgangencn Fassungen eingesiigte» Abänderungen sind mit durchschossener Schristgedruckt.