Anlage I.
269
alle Vereinigungen, welche auf Erwerb, Ge-winn oder einen wirthschaftlichen Geschäfts-betrieb gerichtet sind;
2) auf Vereine, welche politische oder religiöseZwecke verfolgen oder ihnen thatsächlich dienen,
° auf geistliche Orden und Gesellschaften undreligiöse Körperschaften jeder Art;
3) auf Vereine von Arbeitgebern oder Arbeitern,welche nach ihren Satzungen oder thatsächlichsich die Veranstaltung von Arbeitsaussper-rungen oder Einstellungen zur Aufgabe machen,insofern sie die Verpflichtung, sich an den dieVerhütung und Schlichtung von Streitigkeitenüber Lohn und Arbeitsbedingungen bezwecken-den Einigungs- und Schiedsämtern zu bethei-ligen, nicht statutarisch anerkennen.
Die Zulassung, das Verbot oder die Beschränkung vonVereinen vom Standpunkte des öffentlichen Rechts wird durch dasgegenwärtige Gesetz nicht berührt.
In der Verfassung und staatlichen Beaufsichtigungbereits bestehender Stiftungen oder öffentlich er Ko rpo-rationen wird durch das gegenwärtige Gesetz nichts ge-ändert.
I. Abschnitt.Von Errichtung der Bereinc.8- 2.
Zur Gründung des Vereins bedarf es:
1) der schriftlichen Abfassung der Statuten;S) der Annahme eines Vereins-Namens, welcher von demaller andern an dem nämlichen Orte befindlichen Vereineunterschieden sein muß.Zum Beitritt der einzelne» Mitglieder genügt die Unterzeichnungder Statuten oder eine schriftliche Erklärung.
8- 3-
Die Vereins-Statutcn müssen enthalten:1) Namen, Sitz und Zweck des Vereins;