Anlage VIII.
Die beiden ersten (wesentlichen) Artikel des französi-schen Gesetzes gegen die Internationale.
Art. I. Jede internationale Verbindung, welche unter irgendeiner Benennung und namentlich unter der Benennung internationalerGesellschaft der Arbeiter zum Zweck hat, aufzufordern zur Einstellungder Arbeit, zur Abschaffung des Eigenthums, der Familie, desVaterlands, der Religion oder der freien Ausübung der Gottes-dienste soll durch die bloße Thatsache ihres Bestehens und ihrer Ver-zweigung auf französisches Gebiet des Attentats gegen den öffent-lichen Frieden schuldig sein.
Art. 2. Jeder Franzose, der nach Verkündigung gegenwärtigenGesetzes sich der internationalen Gesellschaft der Arbeiter anschließtoder im einzelnen Fall so handelt, al? wenn er Mitglied derselbenoder jeder andern sich zu denselben Lehren bekennenden oder den-selben Zweck verfolgenden Gesellschaft wäre, soll bestraft werden mitGefängniß von 3 Monaten bis zu 2 Jahren und mit einer Geld-strafe von 50 bis 1000 Franken. Er kann außerdem seine bürger-lichen und Familienrechte für den Zeitraum von 5 bis 10 Jahrenauszuüben unfähig erklärt werden.