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Die Arbeiterfrage unter dem Gesichtspunkte des Vereinsrechtes / Ludwig Bamberger
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Anlage VII.

daß Jemand einen Andern belästigt oder behindert (wolest or odsti u^t)in jedem der folgenden Fälle:

1) wenn er hartnäckig einer solchen Person von einem Platzezum andern nachgeht;

2) wenn er etwelche Werkzeuge, Kleider oder sonstige von solcherPerson gebrauchten Gegenstände versteckt, oder ihr den Ge-brauch derselben entzieht oder behindert;

3) wenn er das Haus oder sonst eine Lokalität, wo solcheandere Person wohnt oder arbeitet oder ihr Geschäft führtoder sich zufällig aufhält, oder die Umgebung solchen Hausesoder Lokales überwacht und umstellt, oder wenn er mit zweioder mehreren Personen solch anderer Person in ungehörigerWeise (in a äisoi-äerl^ rnsruier) in irgend einer Straßeoder einem Weg oder durch dieselben nachfolgt.

Keine Bestimmung des gegenwärtigen Abschnitts soll verhindern,daß Jemand kraft eines anderen Gesetzes mit einer anderen oderhöheren Strafe belegt werde, als den hier vorgesehenen, vorausgesetzt,daß Niemand zweimal für dasselbe Vergehen bestraft werde.

Auf den Grund, daß irgend eine Handlung zur Behinderungdes freien Geschäftsverkehrs gerichtet sei, soll Niemand mit Straftbelegt werden, es sei denn wegen der im Vorausgehenden beschriebenenHandlungen und der in demselben angegebenen Absichten zur Aus-übung von Zwang.

(Art. 2 und folgende enthalten Bestimmungen über das Straf-verfahren.)