Anlage VII.
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II. Strafgesetz.
(34 L 35 Vietmia.)Cap. 32.
Eine Acte zur Veränderung des Strafgesetzes, betreffendGewaltthätigkeit, Drohung und Belästigung.
K»nd und zu wissen ?c.
1) Jede Person, welche eine oder mehrere von folgende» Hand-lungen begeht, nämlich:
1) Gewalt verübt an irgend einer Person oder Sache;
S) Drohungen oder Einschüchterungen anwendet gegen einePerson in solcher Weise, daß ein Friedensrichter auf An-zeige hin berechtigt wäre, die betreffende drohende oder ein-schüchternde Person zur Bewahrung des Friedens anzuhalten;
3) eine Person belästigt oder behindert in einer im gegenwär-tigen Abschnitt näher beschriebenen Weise,in der Absicht, um solche Person zu zwingen:
1) wenn dieselbe ein Arbeitgeber ist, irgend einen Arbeitnehmerzu entlassen oder nicht länger zu beschäftigen, oder wennsie ein Arbeitnehmer ist, eine Beschäftigung auszugeben odereine unvollendete Arbeit zurückzugeben;
8) wenn sie ein Arbeitgeber ist, gewisse Arbeit nicht anzubieten,wenn sie ein Arbeitnehmer ist, gewisse Beschäftigung oderArbeit nicht zu übernehmen;
3) wenn sie Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ist, irgend einervorübergehenden oder bleibenden Verbindung oder Coalitionanzugehören oder nicht anzugehören ;
4) wenn sie Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ist, irgend ein Straf-geld oder Buße zu bezahlen, welche von einer vorübergehen-den oder bleibenden Verbindung oder Coalition auferlegtwird;
ö) wenn sie Arbeitgeber ist, die Art ihrer Geschäftsführungoder die Zahl und die Beschaffenheit der von ihr beschäftigtenPersonen zu ändern,unterliegt einer Gesängnißstrafe mit oder ohne Zwangsarbeit bis zudrei Monaten.
Im Sinne der gegenwärtigen Acte soll augenoinmen werden,Bamb«rger, Arbeitersrage. Z3