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Anlage IV.
§. S7.
Die Auflösung des ganzen Gewerkvcreins erfolgt:1) im Falle der Insolvenz, wobei es die Pflicht der sämmtlichenMitglieder ist, die Beamten, welche für den Gewerkvercingezeichnet haben, vor Verlusten zu bewahren;S) durch Beschluß der Generalversammlung, welche mit ^/z Ma-jorität gefaßt und durch allgemeine Mitglieder-Abstimmung,gleichfalls mit 2/z Majorität der sämmtlichen abgegebenenStimmen, genehmigt werden muß.Die auflösende Generalversammlung hat, vorbehaltlich des Aus-falls der Mitglieder-Abstimmung, eine Liquidationskommission nieder-zusetzen. Das übrig bleibende Vermögen soll auf keinen Fall unterdie Mitglieder vertheilt werden, sondern den Kranken-, Begräbniß-und Jnvalidenkassen des GeWerks, resp, der Arbeitnehmer überhauptzufallen. '
Anlage IV.
Statuten der deutschen Verbandskasse
für die Znvalidcii der Uröcit,
Nebst Geschäftsordnung für die Ortsvcreine und OrtsvcrbSnde und ihreBeamten.
Statuten,s- I.
Der Verband der deutschen Gcwerkvereine gründet gemäß seinenStatuten lH. 1) eine Jnvalidenkasse unter dem Namen „DeutscheVerbandskasse für die Invaliden der Arbeit." Zwick der-selben ist: die Mitglieder zu unterstützen, wenn dieselben durch Un-fall, Krankheit oder Altersschwäche dauernd arbeitsunfähig gewor-den sind.
8- s.
Der Jnvalidenkasse können nur Mitglieder eines dem Verbändeangehörigen GeWerk- oder Ortsvereins beitreten, und zwar nur solche,welche das Alter von 45 Jahren noch nicht überschritten haben.