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Die Arbeiterfrage unter dem Gesichtspunkte des Vereinsrechtes / Ludwig Bamberger
Entstehung
Seite
319
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Anlage IV. Z19

Von neu gegründeten Ortsvereinen oder solchen Vereinen,welche sich vom Verbände resp. Gewerkvereinen neu anschließen,können jedoch Mitglieder bei genügendem Gesundheitsattest auch nachzurückgelegtem 45. Jahre der Verbands-Jnvalidenkasse beitreten, fallsder Beitritt binnen 3 Monaten erfolgt und das Alter der in gleicherFrist aus demselben Verein Beitretenden das Durchschnittsalter von37 Jahren nicht überschreitet.

Der Ausschuß oder die dazu ernannte Commission ist verpflichtet,von jeder sich zur Aufnahme meldenden Person ein Gesundheits-Attest zu fordern und bei ungünstigem Inhalt desselben die Auf-nahme zu verweigern.

Jedes der Jnvalidenkasfe neu beitretende Mitglied ist verpflichtetanzugeben, ob es bereits einer anderen Jnvalidenkasfe angehört.Wer diese Angabe unterläßt, verliert sein Anrecht an die Ver-bands-Jnvalidenkasse. Die Unterstützung, welche ein Invalide ausdiesen und anderen Kassen erhält, darf zusammen die Höhe seinesgegenwärtigen Durchschnittsverdienstes nicht übersteigen.

3.

Die Fonds der Jnvalidenkassen werden vorzugsweise durch diefortlaufenden Beiträge der Mitglieder gebildet. Freiwillige Bei-träge von Arbeitgebern und anderen Personen, sowie Vermächtnissewerden dankbar angenommen, jedoch darf von Seiten der Geberkeinerlei Einfluß auf die Organisation oder Verwaltung der Jnvaliden-kasfe ausgeübt werden. Wohl aber steht es den Gebern frei, dieVerwendung ihrer Schenkungen auf bestimmte Orte, Klassen vonMitgliedern, oder Fälle der Invalidität zu beschränken. Solche Be-stimmungen sind im Verbands-Organ zu veröffentlichen.

Die Fonds derjenigen lokalen Jnvalidenkassen, welche mit derVerbands-Jnvalidenkasse verschmolzen werden, können ebenfalls aufdie Unterstützung der Invaliden der betreffenden Orte und Berufs-zweige, resp, der zeitigen Mitglieder der lokalen Kasse, beschränktwerden. Auch diese Bestimmungen sind im Verbands-Organ zu Ver-öffentlichen.

§. 4.

Jedes Mitglied der Verbands-Jnvalidenkasse hat bis zum Ein-tritt der Invalidität einen wöchentlichen Beitrag von 1 oder V2 Sgr.zu leisten, wonach sich auch die Höhe des Jnvalidengeldes (K. IS)