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Die Arbeiterfrage unter dem Gesichtspunkte des Vereinsrechtes / Ludwig Bamberger
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Anlage IV.

richtet. Die Höhe des Beitrags, ob 1 oder 1/2 Sgr., steht im Er-messen der einzelnen Mitglieder, jedoch ist jedem Mitgliede nur eineeinmalige Aenderung, sowohl von V2 auf 1, als von 1 auf V2 Sgr.gestattet.

Sobald die alljährlich unter Beihülfe eines von dem Central-rath ernannten Sachverständigen vorzunehmende Berechnung ergiebt,daß die Fonds und Einnahmen der Kasse den Verpflichtungen der-selben nicht genügen, so hat der Vcrbandstag der deutschen Gewerk-vereine als General-Versammlung der Jnvalidenkasse die laufendenBeiträge entsprechend zu erhöhen.

Die Beiträge zur Jnvalidenkasse werden, gleich den Beiträgenzum Gewerkverein, durch die Ortskassirer erhoben.

§. 4.

Mitglieder, welche Arbeits- oder sonstigen Verdienst haben, ver-lieren ihr Anrecht auf die Jnvalidenkasse, sobald sie mit ihren Bei-trägen im Rückstand bleiben.

Im Falle der Arbeits-' oder Verdienstlosigkeit wird diese Fristdurch den Ortsausschuß auf weitere sechs Wochen verlängert; jedochhat das wieder in Arbeit oder Verdienst tretende Mitglied die rück-ständigen Beiträge binnen V2 Jahr nachzuzahlen.

Alle dienstpflichtigen Mitglieder sind, wenn sie länger als.vier Wochen unter den Fahnen stehen, von der Beitragspflicht ent-bunden, die betreffende Dienstzeit wird ihnen nicht angerechnet. Einsolches Mitglied hat sich spätestens sechs Wochen nach seiner Ent-lassung beim Ortskassirer wieder zu melden, und falls, der Dienst längerals vier Wochen gedauert hat, ein neues Gesundheitsattest auf Kostender Kasse beizubringen, widrigenfalls seine Mitgliedschaft erloschen ist.Auch bei kürzerer Dauer des Dienstes ist der Ausschuß berechtigt,von dem betr. Mitgliede ein neues Gesundheits-Attest zu fordern.

Alle Mitglieder der Jnvalidenkasse, welche nicht mehr Mitgliedereines GeWerk- oder Ortsvereins sind, verlieren ohne Weiteresihr Anrecht an die Jnvalidenkasse. >

8- 6.

Jedes Mitglied, welches nach K. 8 und 9 für invalide erklärtist, hat Anspruch auf Jnvalidengeld, sosern es bei Eintritt der

> In Betreff der Mitglieder ausgeschlossener Gewerk- und Ortsvereine sieheNr. S der Geschäftsordnung.