Druckschrift 
Die Arbeiterfrage unter dem Gesichtspunkte des Vereinsrechtes / Ludwig Bamberger
Entstehung
Seite
321
Einzelbild herunterladen
 

Anlage IV.

321

Invalidität bereits fünf Jahre oder länger der Kasfe ununterbro-chen angehört hat. Eine Ausnahme bildet jedoch hiervon die Ver-unglttckung, wobei sofortiger Anspruch auf das Jnvalidengeld ein-tritt. Die Zahlung des Jnvalidengeldes beginnt jedoch in jedemFalle erst da, wo die Krankenkassen, welchen das betreffende Mitgliedangehört, keine Unterstützung mehr gewähren.

8-7.

Ausgeschlossen von der Unterstützung sind Diejenigen, welche

1) durch eigene grobe Verschuldung, insbesondere durch Trunk-sucht, durch eine muthwillige Handlung, selbstveranlaßte Schlä-gerei oder Selbstverstümmelung invalide wurden;

2) zum Militärdienst herangezogen und während dieser Zeit odernachweisbar in Folge des geleisteten Dienstes invalide wurden;in letzterem Falle erfolgt der Ausschluß jedoch nur dann, wenndas betreffende Mitglied Militärpension erhält;

S) wegen Wahnsinn im Interesse der öffentlichen Sicherheit ineine Anstalt aufgenommen sind.

s- S.

Mitglieder, welche unter den Vorbedingungen des Z. 6 sl. 1oder 2 durch Attest des von der Jnvalidenkasse für ihren Wohnbezirkbestellten Arztes nachweisen, daß sie dauernd arbeitsunfähig sind,werden als Invaliden erklärt.

s- S.

Jeder Antrag auf Jnvalidengeld muß mit dem Attest desKassenarztes und mit der Bescheinigung der betreffenden Kranken-kassen, daß dieselben dem Mitglied kein Krankengeld mehr zahlen, anden Ausschuß des OrtsvereinS, welchem das Mitglied angehört, ge-richtet werden. Wird die Invalidität vom Ausschuß beanstandet, sohat derselbe noch einen Vertrauensarzt zuzuziehen.

Jede Jnvaliditäts-Erklärung ist dem Centralrath der deutschenGewerkvereine zur Bestätigung vorzulegen; derselbe hat das Recht,auch seinerseits noch einen Arzt zuzuziehen. Sowohl der Ortsaus-schuß als der Centralrath müssen ihre Entscheidung in kürzester Frist,und zwar spätestens binnen 14 Tagen treffen, und demantragendenMitgliede anzeigen. Die Invaliden-Unterstützung beginnt bei gün-stiger Entscheidung mit dem Tage des Antrags.

Bamberger, Arbeitersrage. II