Anlage IV.
321
Invalidität bereits fünf Jahre oder länger der Kasfe ununterbro-chen angehört hat. Eine Ausnahme bildet jedoch hiervon die Ver-unglttckung, wobei sofortiger Anspruch auf das Jnvalidengeld ein-tritt. Die Zahlung des Jnvalidengeldes beginnt jedoch in jedemFalle erst da, wo die Krankenkassen, welchen das betreffende Mitgliedangehört, keine Unterstützung mehr gewähren.
8-7.
Ausgeschlossen von der Unterstützung sind Diejenigen, welche
1) durch eigene grobe Verschuldung, insbesondere durch Trunk-sucht, durch eine muthwillige Handlung, selbstveranlaßte Schlä-gerei oder Selbstverstümmelung invalide wurden;
2) zum Militärdienst herangezogen und während dieser Zeit odernachweisbar in Folge des geleisteten Dienstes invalide wurden;in letzterem Falle erfolgt der Ausschluß jedoch nur dann, wenndas betreffende Mitglied Militärpension erhält;
S) wegen Wahnsinn im Interesse der öffentlichen Sicherheit ineine Anstalt aufgenommen sind.
s- S.
Mitglieder, welche unter den Vorbedingungen des Z. 6 sl. 1oder 2 durch Attest des von der Jnvalidenkasse für ihren Wohnbezirkbestellten Arztes nachweisen, daß sie dauernd arbeitsunfähig sind,werden als Invaliden erklärt.
s- S.
Jeder Antrag auf Jnvalidengeld muß mit dem Attest desKassenarztes und mit der Bescheinigung der betreffenden Kranken-kassen, daß dieselben dem Mitglied kein Krankengeld mehr zahlen, anden Ausschuß des OrtsvereinS, welchem das Mitglied angehört, ge-richtet werden. Wird die Invalidität vom Ausschuß beanstandet, sohat derselbe noch einen Vertrauensarzt zuzuziehen.
Jede Jnvaliditäts-Erklärung ist dem Centralrath der deutschenGewerkvereine zur Bestätigung vorzulegen; derselbe hat das Recht,auch seinerseits noch einen Arzt zuzuziehen. Sowohl der Ortsaus-schuß als der Centralrath müssen ihre Entscheidung in kürzester Frist,und zwar spätestens binnen 14 Tagen treffen, und demantragendenMitgliede anzeigen. Die Invaliden-Unterstützung beginnt bei gün-stiger Entscheidung mit dem Tage des Antrags.
Bamberger, Arbeitersrage. II