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Anlage IV.
Im Falle einer Verunglückung hat der Betroffenesofort beim Ausschuß Anzeige zu machen und muß derAusschuß innerhalb spätestens acht Tagen eine Unter-suchung stattfinden lassen und den Centralrath vondem Ergebniß benachrichtigen (f. No, 6 d. Gesch.-Ord>). Fälltdie Entscheidung des Ausschusses nicht nach Wunsch des Antrag-stellers aus, so wendet sich derselbe an den Centralrath als zweiteund letzte Instanz. Der Beschluß des Centralraths ist endgültig undschließt jede andere Berufung aus.
§. 10.
Sowohl der Ortsausschuß, mit Genehmigung des Centralraths,als auch der letztere allein können auf Anrathen eines der zugezo-genen Aerzte das antragende Mitglied zum Gebrauch irgend einerBade- oder anderen Kur zum Zwecke der Wiederherstellung, aufKosten der Juvalidenkasse, verpflichten. Ein arbeitsunfähiges Mit-glied, das sich solchem Beschluß nicht fügen will, verliert jedes An-recht auf Jnvalidengeld.
s- 11-
Zurückgewiesene Mitglieder können erst nach Verlauf von sechsMonaten einen neuen Antrag auf Invaliden-Unterstützung stellen.
s- is.
Das Jnvalidengeld wird in der Regel wöchentlich durch denKafsirer des Ortsverbandes lK. 15) an den Invaliden selbst oderdessen beglaubigten Vertreter autbezahlt, kann jedoch auf Wunschdes Invaliden auch vierwöchentlich xc>8tnuraersnäo gezahlt werden.
Der Betrag des Jnvalidengeld es ist bedingt:
1) durch den vollen oder halben Wochenbeitrag,
2) durch die Dauer der Beitragszeit.
Invaliden, welche den vollen Beitrag von 1 Sgr. bis zum Ein-tritt der Invalidität gezahlt haben, erhalten nach
öjähriger Beitragszeit I'/2 Thlr. Jnvalidengeld p. Woche
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Bei halbem Beitrag Sgr.) wird nur die Hälfte des Jnva-lidengeldes der betreffenden Beitragszeit bezahlt.
Ist später der Beitrag erhöht worden, so wird für jede Hälftedes Beitrages die Rente besonders bestimmt und zwar gilt für die