Anlage IV,
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zweite Hälfte der Zeitpunkt der Erhöhung als Anfang der Mit-gliedschaft.
Mitglieder, welche verunglückt sind (Z. 6, al. 2), erhalten einJnvalidengeld von 2 Thlr. , resp, bei bisherigem wöchentlichem Bei-trage von l/2 Sgr. 1 Thlr., wenn sie nicht durch eine längere Bei-:ragszeit eine höhere Berechtigung erlangt haben. — Die in Z. 3vorgesehenen besonderen Unterstützungen haben keinen Einfluß aufdas normale Jnvalidengeld.
Mitglieder, welche Jnvalidengeld empfangen, haben währenddieser Zeit keine Beiträge zur Jnvalidenkasse zu zahlen.
§. 13.
Unmoralischer Lebenswandel hat auf Antrag des Ortsausschussesund durch Beschluß des Centralraths die zeitweise oder gänzlicheEntziehung des Jnvalidengeldcs zur Folge. — Solchen Invaliden,welche wieder arbeitsfähig werden, wird ebenfalls durch Beschlußdes jCcntralraths die bisherige Unterstützung entzogen; bei Wider-spruch des betreffenden Mitgliedes ist das Urtheil des Kassenarzteseinzuholen. — Jeder Invalide, welcher wieder in regelmäßige'-'Be-schästigung tritt, hat dies binnen acht Tagen dem Kassircr des Orts-verbandes, resp. Ortsausschusses anzuzeigen, widrigenfalls die zeit-weilige oder gänzliche Entziehung des Jnvalidengeldes eintritt; andrer-seits hat der betreffende Kassirer sich mindestens alle Vierteljahre zuüberzeugen, daß der Invalide noch arbeitsunfähig, rcjp. noch amLeben ist. Zu diesem Behufe sollen die Invaliden jede Wohnungs-veränderung dem Secretär binnen L Tagen melden. Zuwiderhan-delnden wird 1 Thlr. vom Jnvalidengelde abgezogen.,
Uebrigens können die Invaliden jeden beliebigen Wohnort inner-halb Deutschlands wählen. Das Nähere über die Controle bestimmtdie Geschäftsordnung (Nr. 7).
§. 14.
Die oberen Behörden für die Jnvalidenkasse sind, gemäßden Statuten des Verbandes der deutschen Gewerkvereine, der Ver-bandstag und der Centralrath der deutschen Gewerkvereine;ersterer als beschließende und controlircnde, letzterer als ausführendeund verwaltende Behörde. Die speziellen Verwaltungsgeschäfte derJnvalidenkasse werden unter beständiger Aufsicht des Centralrathsdurch die Commission für die Jnvalidenkasse, den Verbands-Kassirer,