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Die Arbeiterfrage unter dem Gesichtspunkte des Vereinsrechtes / Ludwig Bamberger
Entstehung
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Anlage III.

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Anderseits hat er dafür zu sorgen, daß die einmal angenommenenLehrlinge zu tüchtigen Arbeitern, Bürgern und Menschen heraus-gebildet werden.

Beschwerden gegen Arbeitgeber, Behörden »nd Publikum.

§. 54.

Alle begründeten Beschwerden der Mitglieder gegen Arbeit-geber, Behörden und Publikum sind sofort dem Ortssekretärmitzutheilen, welcher, womöglich unter Zuziehung der Betheiligten,dem Ausschuß darüber zu berichten hat. Letzterer sucht entwederselbst durch alle gesetzlichen Mittel Abhülfe zu schaffen, oder wenndie Sache eine allgemeine und wichtige ist, so berichtet er an denGeneralrath. Läßt sich die Beschwerde nur ans gerichtlichem Wegeabstellen, so wird der Prozeß, bei wirklicher Schuldlosigkeit der be-theiligten Mitglieder, nach Befinden des Ausschusses auf Kosten desGewerkvereins geführt. Fälle, welche mehrere Gewerkt gemeinsambetreffen, sind an den Verband deutscher Gewerkvereine abzugeben.

Genossenschaften.

Z..

Der Gewerkverein hat unter seinen Mitgliedern die Betheiligungan wirthschaftlichen, aufSclbsthülfe begründeten Genossenschaftenzu fördern, insbesondere die Gründung von solide fundirten Pro-duktivgenosscnschaften. Die letzteren sollen insbesondere bei beträcht-lichen Aussperrungen und Arbeitseinstellungen zur Beschäftigung derarbeitslosen Mitglieder benutzt werden.

Auflösung.

ß. 56.

Ein Ortsverein muß sich auslösen, sobald die Mitglieder-zahl während dreier Monate weniger als sieben beträgt. Die übrig-gebliebenen Mitglieder können sich sofort dem nächstbelegenen Orts-oder Bezirksverein anschließen. Die Kasse, Utensilicn und Schriftstückedes aufgelösten Ortsvereins werden zur Verfügung des Generalrathsgestellt, welcher die letzteren in Verwahrung eines dortigen Mitgliedeslassen kann, die Kasse aber einem andern Ortsverein zuweist.