Die Rechtsfrage innerhalb u. außerhalb des deutschen Reichs. 133
die Verzweigung einzelner Vereine unter einander, eineBeschränkung, die gegen den Verband der Gewerkvereinebis jetzt niemals angerufen worden ist. Art. 4 der Neichs-verfassuiig behält der Neichsgesetzgebung die definitive Ord-nung des Vereinswesens vor. In dieser Nichtuug ist be-kanntlich noch nichts geschehen und es bestehen in jedemStaat die — sich übrigens in den Hauptziigen gleichen-den — Landesgesetze. Doch dies Alles berührt nur dassog. öffentliche Recht, d. h. die verfassungsmäßigeFähigkeit der Staatsangehörigen, Vereine zu gründenoder denselben, anzugehören. Verschieden vou dieser Rechts-fähigkeit ist die sog. private, d. h. die Möglichkeit, daßerlaubte Vereine nunmehr auch auf allen Gebieten desbürgerlichen Lebens in der Eigenschaft von Rechtssubjectenanerkannt werden, gleich jeder einzelnen Person. Nach derAuffassung unserer modernen Rechtssysteme ist dies nichtselbstverständlich. Diesen zufolge ist es Regel, daß nurdie menschliche Person, das volljährige Individuum alsSubject der Machtvollkommenheiten und Verantwortlich-keiten gilt, welche den Gegenstand der bürgerlichen undstrafenden Justiz bilden. Vereine werden nicht wegeneines Vergehens vor Gericht gestellt, sondern nur einzelne,denselben angehörende Mitglieder; ein Verein kann auf-gelöst, d. h. vom Standpunkt des öffentlichen Rechtsangegriffen, aber er kann nicht gestraft werden. Ebensokann er, vorbehaltlich entgegengesetzter legaler Ausnahmen,weder Eigenthum erwerben, noch Rechte, welche aus demEigenthum sich ableiten, ausüben, namentlich nicht alsKläger oder Beklagter in bürgerlichen Rechtsstreitigkeitenvor Gericht erscheinen; und da sich schließlich kein Rechtüber Mein und Dein ohne das Mittel der gerichtlichenKlage behaupten läßt, so liegt schon in dem Mangel dieses