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sog. Gerichtsstandes der Mangel aller bürgerlichen Rechts-befugniß (die Franzosen bezeichnen daher die legale civil-rechtliche Anerkennung eines Vereins oder einer Gesellschaftschlechthin als das clroit ct'egtsr sn ^ustioe). DieseFähigkeit, nach allen Richtungen und mit allen FolgenSubject der bürgerlichen Vermögensrechte zu sein, ist es,die bis jetzt den Gewerkvereinen fehlt. Die Erlangungdieser Fähigkeit ist der Gegenstand ihres Bemühens aufparlamentarischem Gebiet; und da wieder aus diesen: ihremBemühen der ganze Gesetzentwurf über die privatrechtlicheStellung der Vereine zu verstehen ist, so befinden wiruns hier im Brennpunkt des Problems, das uns be-schäftigt. Auch hier ist in den bisherigen Verhandlungendes Reichstags uud seiner Commissionen der englische Vor-gang, an den sich die Geschichte dieser Verhältnisse aufdeutschem Boden so eng anschließt, von allen Seiten an-gerufen worden; das Gleiche wird sich ohne Zweifel beikünftiger Verhandlung wiederholen. Zur Orientirung inden angerufenen Gründen wird es daher nöthig sein,summarischer Weise die legale Weiterentwicklung der Dingeauf englischem Boden zur Kenntniß zu bringen.
Wir haben die li-^äe llnions im Jahre 1825 ver-lassen, als sie eben auf dem Punkt angekommen waren,auf dem wir jetzt die deutschen Gewerkvereine finden.Das öffentliche Vereinsrecht war ihnen aufgethan wordennicht in Gestalt einer allgemeinen Verfassungsbestimmung«über Vereinsrecht überhaupt, sondern nach englischer Weisezu Gunsten ihres besondern Falles, durch Aufhebung derStrafgesetze, welche ihnen bis dahin den Weg ins öffent-liche Leben versperrt hatten. (1825. 6 Oeoi-As IV. e. 129:an aet to rsveal tlie lavvL relatinA to tlie eomdinÄtiorlok n'orkmeu, snck to mgke otlier provisions in lieu