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Die Arbeiterfrage unter dem Gesichtspunkte des Vereinsrechtes / Ludwig Bamberger
Entstehung
Seite
135
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Die Rechtsfrage innerhalb u. außerhalb des deutschen Reichs, 1Z5

tliers ok.) Bekanntlich ist durch eine ähnliche Bestimmungder Gewerbeordnung des deutscheu Reichs (Z. 152) auchbei uus erst in durchgreifender Weise den Coalitionenund dadurch den sie bezweckenden Vereinen die Thüredes öffentlicheu Rechts aufgethan worden. Aber wäh-rend bei uns in Folge dieses Paragraphen thatsächlich dievolle Freiheit zum Gebrauch dieses Rechts gewährt ward,blieb dieselbe in England auch uach Beseitigung der vom-dination la>v8 noch äußerst dürftig. Wir habeu obengesehen, daß bereits gleichzeitig mit jener Aufhebung eiueReihe von Strafartikeln eingeführt wurde, welche jedeArt von gegenseitiger Verleitung oder Belästigung derArbeiter unter einander mittelst der weitestgehenden Ver-bote zu verhindern suchte. Viel bescheidener gehaltenist der § 153 unserer Gewerbeordnung, welche in diesemFall nur scharf charakterisirteu körperlichen oder moralischenZwang unter Strafe stellt." Slber die englische Praxis

i Deutsche Gewerbeordnung.

ß. 152. Alle Verbote und Strafbestiuimungcn gegen Gewerbetreibende, gewerbliche Gehülfen, Gesellen oder Fabrikarbeiter wegenVerabredung nnd Bereinigungen zum Behufe der Erlangung gün-stiger Lohn- nnd Arbeitsbedingungen, insbesondere mittelst Einstellung der Arbeit oder Entlassung der Arbeiter, werden aufgehoben.

Jedem Thcilnehmcr steht der Rücktritt von solchen Vereinigungenund Verabredungen frei, und es findet aus letzteren weder Klagenoch Einrede statt.

Z. 153. Wer Andere durch Anwendung körperlichen Zwangs,durch Drohungen, durch Ehrverletzuug, oder durch Vcrrufscrkläruugbestimmt oder zu bestimmen versucht, an solchen Verabredungen(H. 152) Theil zu nehmen, oder ihnen Folge zu leisten, oder Anderedurch gleiche Mittel hindert, oder zn hindern versucht, von solchenVerabredungen zurückzutreten, wird mit Gefängniß bis zn dreiMonaten bestraft, sofern nach dem allgemeinen Strafgesetz nicht einehärtere Strase eintritt.