Druckschrift 
Die Arbeiterfrage unter dem Gesichtspunkte des Vereinsrechtes / Ludwig Bamberger
Entstehung
Seite
136
Einzelbild herunterladen
 

I3(i

Sechstes L.ipitel,

begnügte sich nicht mit obigen Verboten, sonderil aus demseit Jahrhunderten aufgestapelten Arsenal der Gesetzgebungs-acte und Decretc mannigfaltigen Ursprungs leiteten dieNichter eine Straftheorie ab, welche noch weitergehendeEinschränkungsmittel an die Hand gab. Zu dieser Aus-hilfe diente besonders eine Bestimmung des gemeinen Rechts,welche unter dem Namen der ^LonspiraL)" überhauptjeden Zusammentritt von Mehreren verbietet, die in dieRechtssphäre Anderer eiuzugreifeu suchen; gleicher Ge-brauch wurde vou älteren Rechtsregelu gemacht, welchejede Störung und Belästigung des öffentlichen Verkehrs(^in resti'lnrit c>k tracls^ ^mo1s3ts c>r obstruets")mit Strafen heimsuchen. Ohnerachtet des Gesetzes vou1835 ergingen daher auch später noch manchmal Straf-urtheile gegen Arbeiter, welche auf irgend eine demon-strative Weise ihre Kameraden zu gemeinsamem Han-deln zu bestimmen versuchten. Während solcher Gestaltvon der einen Seite die zugesicherte Straflosigkeit theilweisedurch die Auslegung der Gesetze wieder aufgehoben wurde,erwies sich das Strafgesetz von der andern Seite ganzindifferent gegen gewisse Vergehen, welche im Schooße derIlnicms vorkommen mochten. Es gilt eben auchin England noch heute wie bei uns und in den meisteneuropäischen Civilgesetzgebungen der Grundsatz, dessen wirbereits erwähnt haben, daß Gesellschaften zu Rechtssub-jecten isogenanntenmoralischen Personen") nur erhobenwerden vermittelst ausdrücklicher Anerkennung der Regie-rung <in England : Inooi-poratloi!). Ein Verein, der nichtförmlich anerkannt war, und in diesem Fall befanden sichdie Iracle vnioriZ auch noch nach 1825, erhielt daher,wenn er klagbar wurde, voni Richter zur Antwort:Ichkenne dich nicht." Auf Grund dieser legalen Jgnorirung