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Die Arbeiterfrage unter dem Gesichtspunkte des Vereinsrechtes / Ludwig Bamberger
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Anlag? IX.

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führen sucht, daß unter den Unterstützungskassen, welche den un-selbstständigcn Arbeiter von dem ortsstatutcnmäßigc» Verbände be-freien, nur staatlich genehmigte Untcrstütznngskasscn zu verstehenseien, die Entscheidung des ersten Richters daher auf einem Rechts-irrthume beruhe, soweit er von diesem Erfordernisse absehe.

Diesem konnte nicht beigctrcten werden, vielmehr war das ersteErkenntniß zn bestätigen und die Nckursbcschwcrdc als unbegründetzurückzuweisen. Das Statut für die Stadt Zeitz vom 30. März 1857bestimmt im

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daß die dort gegen Lohn beschäftigten Gesellen, Gehilfen und Fabrik-arbeiter verpflichtet seien, spätestens nach Ablauf von drei Tagenden mit obrigkeitlicher Genehmigung bestehenden oder noch zu errich-tenden Verbindungen zu gegenseitiger Unterstützung beizutrcten, und

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daß Niemand länger als drei Tage solche Gehilfen in Arbeit habendürfe, ohne der betreffenden Kasse hiervon Anzeige zu machen.Die Unterlassung wird im tz. 7 unter Strafe gestellt.Die Gewerbe-Ordnung des deutschen Reiches vom 21. Juli 186Sbestimmt dagegen Z. 141 Alinea 1:

Die durch Ortsstatut oder Anordnung der Verwaltungsbehördebegründete Verpflichtung der Geselle», Gehilfen und Fabrik-arbeiter, einer bestimmten Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassebeizutreten, wird indeß für diejenigen aufgehoben, welche nach-weisen, daß sie einer anderen Kranken-, Hilfs- oder Stcrbe-kassc angehören.

Es fragt sich nun, ob die durch das Ortsstatut zu Zeitz vom30. März 16S7 begründete Verpflichtung hinsichtlich der drei Arbeiterund somit die Anzcigcpflicht des Angeklagten durch deren Angehörendes Vereins für deutsche Tischler aufgehoben war.

Dieses ist zu bejahen.

Die oben wörtlich wicdergcgebcne rcichsgesetzliche Bestimmn»«wurde vom Reichstage angenommen in dritter Lesnng zufolge Ame»-demcnts des Neichstags-Abgeordnclcn Schulze-Dclitz'ch.

Es soll nach der Begründung in den stenographischen BerichtenBd. 2, S. 1106 u. f. dadurch der Beitritt zu den Zwangskasscn fürdiejenigen aufgehoben werden, welche andern Kassen angehören, die