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Anlage IX,
sie durch freie Vereinbarung gebildet haben. Es ist gerade die freieVereinbarung und Vereinigung der Arbeiter den Zwangskassen gegen-über gestellt. Es ist auch erwogen, daß der Arbeiter, welcher be-reits an einem andern Orte einem Vereine beigetreten ist, nicht ge-zwungen werden soll, alle seine Einlagen zurückzulassen und der neuenZwangskasse beizutreten. Daß nur staatlich genehmigte Vercinskassendarunter zu verstehen, ist mit keinem Worte angedeutet, es ist nachder Begründung vielmehr das Gegentheil anzunehmen. Es kann jader Verein, dem der Arbeiter angehört, ein nicht in Preußen do-inizilirter sein und nach den dort geltenden Gesetzen die staatliche Ge-nehmigung nicht erforderlich sein, also auch nicht ertheilt werden.Es konnte daher nicht angenommen werden, daß unter den „andernKassen" nnr staatlich genehmigte zu verstehen sind, und war, da diethatsachliche Feststellung des ersten Nichters auch der jetzigen Ent-scheidung zu Grunde zu legen war, die Rckursbeschwerdc zurückzu-weisen.
Urkundlich:c. ic.Königliches Appellativ nsgc richt.Kriminal-Senat.
Bescheid des Königl. preußischen Ministeriums sürHandel und Gewerbe.
Berlin , 15. Oktober 1872.Auf die an den Herrn Oberpräsidenten der Provinz Branden-burg gerichtete, von diesem mir zur Entscheidung vorgelegte Be-schwerde, betreffend Ihre Heranziehung zu Beiträgen für die dortigeTuchmachergesellen-Krankenkasse, eröffnen wir Ihnen, daß IhremAntrage auf Freilassung von diesen Beiträgen nicht stattgegebenwerden kann. Wenn auch der §. 141 der Gewerbe-Ordnung vom21. Juli 1869, Alinea 2, die Aufhebung der bisherigen Verpflich-tung der Gesellen :c., einer bestimmten Kranken- -c. Kasse bcizutreten,nicht davon abhängig macht, daß die andere Kasse, welcher die Be-theiligten angehören, unter staatlicher Controle stehe, so setzt sie dochselbstverständlich die Zugehörigkeit zu solchen Kassen voraus, deren