Anlage IX.
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Bestand und Thätigkeit als legale anzuerkennen sind. Diese Vor-aussetzung trifft aber für die Kranken- und Begräbnißkasse der deut-schen Stuhlarbeiter für das preußische Staatsgebiet nicht zu, da die-selbe als eine auf Gegenseitigkeit beruhende Versicheruugs-Gesellschaftder gesetzlichen Bestimmungen zu ihrem legalen Bestände, beziehungs-weise zu einer legalen Thätigkeit im Preußischen Staatsgebiet derstaatlichen Genehmigung bedarf. Daß neuerdings in einigen gericht-lichen Erkenntnissen von einer entgegengesetzten Auffassung ausge-gangen ist, giebt, zumal ein direkter Ausspruch des höchsten Gerichtsüber die Bedeutung der fraglichen gesetzlichen Bestimmungen nochnicht vorliegt, keine ausreichende Veranlassung, auch für das Ver-sahren im Verwaltungswege von der bisher erfolgte» Auffassung ab-zugehen.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.Jtzenplitz.