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Die Arbeiterfrage unter dem Gesichtspunkte des Vereinsrechtes / Ludwig Bamberger
Entstehung
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Sechstes Capitel.

Im Jahre 1870 waren die Coalitionsverbote desallgemeinen österreichischen Strafrechts zwar aufgehobenworden (Gesetz vom 7. April), aber mit Zusätzen, welchegleich der englischen Akte von 1870 ausdrücklich alle Ver-abredungen zu Strikes u. dergl. für nichtig erklären undgleich der deutschen Gewerbeordnung die Anwendung vonGewalt und Einschüchterung in solchen Fällen bestrafen.

Wir stellen demnach fest, daß weder Frankreich nochBelgien noch Oesterreich den Gewerkvereinen die bürger-liche Rechtsständigkeit bis jetzt zuerkennen.

Erfahrungen haben wir demnach in: Ausland keinezu sammeln, selbst in England nicht, wenn wir die gesetz-lich anerkannten Gewerkvereine ins Auge fassen, von denenerst seit Jahresfrist die Rede sein kann, und über welcheder vorgeschriebene offizielle Bericht des Registrators andas Parlament noch nicht einmal ergangen ist.