Die Rechtsfrage innerhalb n, außerhalb des deutschen Reichs. 147
kassen werden (en ki-ueun ca3 ees soeMes ris pour-ront »Äi'Äntir <le8 xsnsiong vig.Zvres). Und trotzdieser und vieler anderer auferlegten Beschränkungeu gibtdas belgische Gesetz nicht einmal die Ermächtigung, daßsolche Vereine nun ohne Weiteres sich constituiren, son-dern es macht selbst das Zurechtbestehen derselben aufGrund dieses Spezialgesetzes noch von der königlichenSanktion abhängig. (I^es soeietes etc. etc. pourrontktrs i'seonriukZ zzar lö Lrvuvsrnement sn se soumet-t^nt Äux ecmäitions inclicjuees oi-aprös.) ' Mit Aus-nahme der Abschaffung des Art. 415 des LocZ. pLnal(Coalitionsverbot) ruhte hernach die belgische Gesetzgebungin dieser Sphäre bis zum Jahre 1870. Erst in genann-tem Jahre nahm die zweite Kammer eine Gesetzesvorlagean, welche Vorschriften und Normativen für die gewöhn-lichen Genossenschaften (3aci6tL3 coopLi'^tives) in denTitel des Handelsgesetzbuches an der Stelle, wo dasselbedie Gesellschaften überhaupt regelt, einschiebt. Auch dieseVorlage ist heute uoch nicht Gesetz, sondern wartet nochder Zustimmung des Senats.
In Oesterreich wurde erst im Mai dieses Jahres 1872von einem Ausschuß des Reichstags der Bericht über eineGesetzesvorlage, betreffend die herkömmlichen Schulze-Delitzsch 'schen Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften,erstattet. Der Entwurf wurde ohne wichtige Veränderungenangenommen und liegt dermalen dem österreichischen Herren-hause zur Berathung vor.
l Dieß war insofern ein Fortschritt, als nach belgischen Grund-sätzen die Regel gilt, daß nicht die Regierung, sondern nur dieGesetzgebung in ihren drei Faktoren das Recht der moralischen Per-son gewähren kann; — zu Gunsten der Handelsgesellschaften wurdedie Ausnahnie auch zur Regel erhoben.