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Die Arbeiterfrage unter dem Gesichtspunkte des Vereinsrechtes / Ludwig Bamberger
Entstehung
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Sechstes Capitel.

civil, welcher bei Streitigkeiten über Lohnauszahlung diepersönliche Versicherung des Herrn als Wahrheitsbeweisannahm, sind in der zweiten Hälfte der sechsziger Jahrebeseitigt worden. Es sei hier eingeflochten, daß trotz demEntgegenkommen der Gesetzgebung das Genossenschaftswesenin Frankreich nicht gedieh. Dazu trug jedenfalls bei, wasSchulze bei unsern deutschen Genossenschaften so glücklichvermied und was seine Nachahmer bei den deutschen Ge-werkvereinen nicht zu vermeiden verstanden haben: dievorschmeckende Beimischung des politischen Elements. Der^.Irnanacli ckk lg. eoox6ratioit", von Führern der äußer-sten Radikalen gegründet, erschien mit dem Kalender derRepublik des Jahres 1793, und daher für das JahrI.XXVI d. R. (1868). Die politische Tendenz war auchUrsache, daß man sich wesentlich auf Produktivgenossen-schaften warf. Von 180 ursprüuglich gegründeten Ver-eineil bestanden im laufenden Jahr 1872 nur noch 26,und diese, nach eigener Schilderung, meistens in kläg-licher Verfassung.

Wie stehen die Dinge in Belgien , dem Lande desregelrechten Constitutionalismus, der freien Gemeinde, derfreien Kirche, endlich der überwiegenden Großindustrie?Hier fehlen nicht die Anregungen von rechts und links,hier herrscht kein Widerstreben gegen Neuerungen auf demFelde der stets regen legislativen Thätigkeit. Und dennochbegegnen wir hier einer Vorsicht, welche die von England noch weit hinter sich zurückläßt. In dem Jahr 1851erging ein Gesetz zu Gunsten der gegenseitigen Unter-stützungsgesellschaften (soeiLtss cle 8seours mutuel) zuden landläufigen Zwecken, bei Krankheit, Sterbefällenu. f. w. (nicht bei Arbeitslosigkeit). Das Gesetz verbietetausdrücklich, daß diese Gesellschaften zu Invaliden-