Die Rechtsfrage innerhalb n, außerhalb des deutschen Reichs. 145
tönt, schreit man uns bereits ins linke, daß der Staat,oder daß höchste Centralbehörden die Myriaden Triebräderder Industrie von oben mit Einem Tritt in Gang zusetzen berufen seien.
Indessen dieweil Deutschland trotz so manchen Er-fahrungen immer bereit ist, diese französisch fa^onnirtenMusterbilder als englische Waare andächtig auf seinenHausaltar zu stellen, beweisen die Nachbarländer gar keineLust, diese Experimente mitzumachen, am wenigsten Frank-reich selbst. Weder das stellenweise sozialistisch liebäugelndeKaiserthum noch die Republik (um deren willen wir nachsozialdemokratischer Ansicht bei Sedan linksum machensollten) haben bis jetzt daran gedacht, den Arbeiterver-bindungen die Freiheit zu geben, deren sie bei nns genießen.Das öffentliche und private Vereinsrecht ist auf dem Gebieteder Arbeiterwelt noch nicht weiter gegangen, als daß es in:Jahr 1867 die Bildung der fog. cooperativen Gesellschaftenmit unbestimmtem Capital gestattete (soeiete kooperativeet soei6t6 ü. espital variable). Sie dürfen, nm nicht zuverkleideten Handelsgesellschaften zu dienen, mit nicht mehrals 200,000 Franken Capital begründet werden und nichtmit Aktien von weniger als 50 Fr. auf Rainen lautend,endlich nicht mehr als um 200,000 Fr. im Jahr sich ver-größern. Als Ergänzung zu dieser negativen Behandlungdes sozialen Vereinswesens hat die Republik im ersten Jahreihres Bestehens ein positives Strafgesetz erlassen, welchesnicht blos die Mitgliedschaft der Internationalen unter Ge-fängnißstrafe verbietet, sondern überhaupt die Betheiligungbei jedwelchem Verein, welcher in ähnlicher Weise Durch-führung von Arbeitseinstellungen unter seineu Zweckenaufführt. (S. Anlage VIII.) Die Coalitionsverbote, derZwang zu Arbeitsbüchern lüvret«), der Art. des Loci.
Bamberger, Arbeitersrage. lg