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Die Arbeiterfrage unter dem Gesichtspunkte des Vereinsrechtes / Ludwig Bamberger
Entstehung
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Schlußbetrachlung.

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entscheiden zwischen Zweien, die einander gegenüberstehen,nicht aufzupassen auf Einen, der allein geht.

So lange eine Gesellschaft, ein Verein beansprucht,ein gesetzmäßiges Statut vorzulegen und es ins Registereingetragen zu sehen, ist kein Streit da uud trifft die ein-fache Wahrheit zu: Wo kein Kläger, ist kein Richter.Der Verein verlangt die Eintragung von der Verwaltungs-behörde, welche für Ordnung in allen Dingen zu sorgenhat. Es handelt sich so lange um ein reines Ordnungs-geschäft. Erst wenn die Registrirung verweigert wird,dann entsteht der Streit, dann sind Parteien da: von dereinen Seite der Verein, der registrirt sein will, von derandern die Verwaltung, die es ihm abschlägt. Nun gehensie vor deu Richter, der auf der Welt ist, um Prozessezu entscheiden.

Ist damit der Rechtsweg unterdrückt? Im Gegen-theil, er ist nur rein dargestellt, er ist sogar viel mehrgesichert. Denn der Nichter, welcher als Aufsichtsbehördezu entscheiden berufen ist, entscheidet in eigener Sache.Nur der Richter, welcher von der Partei des Vereinsgegen die Partei der Verwaltung angerufen wird, sprichtunbefangenen Sinnes. Der liberale Sinn, in dem ersich gegen diese Wahrheit sperrt, handelt entschieden unterder Eingebung eines falschen Instinktes, der freilich auchin dem von der Commission des Reichstages ausgearbei-teten Eutwurf mit starker Mehrheit den Sieg davon trug. ^

Werfeu wir deu Blick rückwärts auf die durchlaufeneReihe der Fragen und Zweifel, so wird uns nachträglich

l Die preußische Krcisordnnng könnte hier als der richtige Weg-weiser dienen. Sie läßt überall den Rechtsweg offen gegen diePolizei, aber sie macht nicht den Richter zum Polizcibeamten.