Schieds- und Einigungsänitev.
Gesetz sich hier einen neuen Boden schafft, anf dem essich vornimmt, der schlimmsten Agitation dadurch beizu-kommen, daß es bei den Parteien in Wettbewerbung mitihr trete, wäge es wohl die Kräfte nach beiden Seiteilab und verzichte im Zweifel lieber um so mehr auf dieseNeuerung, als sie nicht ins Gesetz, sondern in die frei-willige bürgerliche Thätigkeit gehört.
Das Einzige, was von solchen halben Maßregelnübrig bleibt, ist das Zeugniß der Schwäche, welches dasGesetz sich ausstellt: der Schwäche, die sich darin bekundet,daß es uicht erreichen kann, was es gerne erreichen möchte;und der noch viel gefährlicheren Schwäche, daß es denFeind der Gesetzlichkeit und der Gesellschaft stärkt, der,indem er die Ohnmacht der heutigen Staatsbemühungenwohlgefällig einregistrirt, daraus siegreich beweist, wie dasals wünschenswert!) offiziell anerkannte Ziel, nur auf seine,des Gegners Weise, erreicht werden könne.
Dieser Gesichtspunkt ist es, welcher nicht nur dieFrage der Schiedsgerichte und Hilfskasseu, sondern auchdie ganze Frage der gesetzlichen Anerkennung der Gewerk-vereine beherrscht, wenn man sie mit unbefangenem, aberauch mit furchtlosein Auge ansehen will.
Bambergsr, Arbeitersrage.
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