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Neuntes Capitel.
Wird. Dagegen ist der Grundsatz der sogenannten Zwangs-kasse, d. h. die Vorschrift, einer bestimmten, von Amts-wegen designirten Kasse angehören zu müssen, verlassen.Die Zwangskasse hat heute kaum mehr einen Vertheidiger,obgleich, solange das Gesetz den Kassenzwang aufrecht er-hält, es conseauenter Weise auch den Einblick in die zu-gelassenen freien Kassen sich erhalten müßte, wie wir andem Zeitzer Fall oben nachgewiesen haben.
Logischer Weise gibt es eigentlich nichts Drittes zwi-schen Zwangskasse uud Kassenfreiheit. Zu letzterer beken-nen sich daher unter denen, die mit der Materie vonWissenschaft oder Geschäft wegen sich befassen, sehr erheb-liche Autoritäten. Auf deu verschiedensten Seiten begegnenwir dem Ansspruch, daß es falsch sei, den Arbeiter zudieser Vorsichtsmaßregel zu nöthigen. Die Einen sagendieß dem Grundsatz der freien Selbstbestimmung zuliebe(und wir werden sogleich seheu, daß dieß nicht gerade diesogenannten Manchestermänner sind, sondern — bis vorKurzem wenigstens — die Väter nnd Oheime der Ge-werkvereine selbst); die Andern fügen hinzu, der praktischeWerth dieser Kassen sei an sich noch zweifelhaft. VomStandpunkt der Billigkeit wird hervorgehoben, es sei un-gerechtfertigt, daß ein gesunder und genug (auch zum Spareu)verdienender Arbeiter gezwungen werde, für seine mindergut situirten Kameraden Opfer zu bringen. Insofern dieArbeitgeber selbst vom Gesetz gezwungen werdeu solleu, indie Kasse Beiträge zu leisten, ^ wird Aehnliches vorgebracht,besonders in Erwiderung auf die Ansprüche, welche dar-auf hinzielen, ungenügende Einnahmen der Kassen da-durch zu ergänzen, daß den Arbeitgebern entweder direkt
i In dieser Richtung hat aber der §. 141 der R.-G.-O. jedenZwang beseitigt.