Zwangskasscn und Kassenzwciug.
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ein größerer Zuschuß oder indirekt ein höherer Lohnauferlegt werden soll, um größere Zwaugsabzügc zuLasten der Arbeiter möglich zu macheu. Beide Vorschrif-ten, wird eiugewaudt, seieu im Grunde uichts anderes,als gesetzliche Zwangsmaßregeln zur Zahlung höhererArbeitslöhne und daher eine mit den weitest gehendenAnsichten über Staatseiumischung und Zwangs-Arbeits-coutracte zusammeufalleude Forderung. Wenn der StaatNamens der „Brüderlichkeit" die Bürgerpflicht statuircnwolle, für das Arbeiterloos zu sorgen, so müsse er dieLasten auf das Staatssäckel nchmeu, nicht aber deu Arbeit-geber, der ihm am bequemsten dazu in die Hände falle,beim Ohr fassen. Es läßt sich gegen die Logik dieserAuseinandersetzung nichts Stichhaltiges aufbringen, und dieFreiwilligkeit ist hier ohne Zweifel um so eher das richtigePriuzip, als von Seiten der Arbeitgeber ein Interesse dazuantreibt, welches, da die Erfahrung ihnen Ein- und Vor-sicht aufnöthigt, besser wirkt als äußerer Zwang.
Es wird hinzugefügt, daß in der Praxis überhauptdie Zwangskassen sich wenig bewährt haben. Das Insti-tut der Zwangskassen, sagt Nickert, ist bei den Gemein-den selbst nichts weniger als beliebt, und darum ist durchdas preußische Gesetz von 1854 die höhere Behörde er-mächtigt worden, auch wider den Willen der Gemeindendergleichen zu errichten; doch hat auch dieses Gesetz dengehegten Erwartungen nicht entsprochen (beiläufig gesagt,ein Beweis, daß nicht, wie jüngst bei Gelegeuheit derKreisordnuug der Minister Gr. Eulenbnrg behauptete, derStaat sich dem laisser tairs st 1g.is8sr Aller ergeben,aber freilich auch eiu Beweis, daß der Einmischungsver-such nicht glücklich ausfiel.) Denn man hoffte in ersterLinie damit der Ueberlastnng des Armenbudgets der Städte