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Die Arbeiterfrage unter dem Gesichtspunkte des Vereinsrechtes / Ludwig Bamberger
Entstehung
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Anlage I.

Z. 15.

Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläu-bigern nur das Vereinsvermögen.

Die Mitglieder sind lediglich zur Entrichtung der in den Sta-tuten festgesetzten Beiträge dem Vereine gegenüber verpflichtet, unbe-schadet der Vorschriften des K. 152. der Deutschen Gewerbe-ordnung, l

III. Abschnitt.Von den Organen der Vereine.1. Vorstand.

Bcamte und Bevollmächtigte.

§- 16.

Jeder Verein muß einen aus der Zahl seiner Mitglieder vondiesen gewählten Vorstand haben, welcher ihn gerichtlich und außer-gerichtlich vertritt, die Vercinsangelegcnheiten leitet, und den regel-mäßigen Geschäftsbetrieb besorgt.

Der Vorstand kann auS einer oder mehreren Personen bestehen,besoldet sein, oder nicht. Seine Bestellung ist jederzeit widerruflich,unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.Der Vorstand, und wenn dieser aus mehreren Per-sonen besteht, mindestens ein Mitglied desselben mußinnerhalb des Bezirks des in §. 4 bezeichneten Gerichtesseinen regelmäßigen Wohnsitz haben.

§. 17.

Die jeweiligen Mitglieder des Vorstandes müssen alsbald nachihrer Bestellung beim Gericht unter Beifügung ihrer Legitimationangemeldet werden.

Gleiches gilt bei jeder auch nur theilweisen Aenderung oder Stell-vertretung im Personal des Vorstandes.

Die Anmeldung geschieht durch den Vorstand in Person odermittelst Einreichung eines beglaubigten Aktes.

l Welcher zu allen Zeiten die Freiheit des Rücktritts von allen aus Coalitiongerichteten Verabredungen vorbehält, so daß im Sinn des Gesetzes auch kein Ver-mögensnachtheil <Ansvruchsvcrlust, Strafgeld u. s. w.) damit verbunden sein kann.