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Die Arbeiterfrage unter dem Gesichtspunkte des Vereinsrechtes / Ludwig Bamberger
Entstehung
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Anlage l.

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Außerdem kann die Generalversammlung unter den inden Statuten angegebenen Voraussetzungen, sowie wegen Ver-lustes der bürgerlichen Ehrenrechte, Mitglieder ausschließen.

Sind mit Vereinen Wittwen-, Begräbniß-, Inva-liden- oder sonstige Unterstützungskassen verbunden, soist denjenigen Mitgliedern, welche ihren Verpflichtun-gen in Beziehung auf diese Kassen genügt haben, beimAusscheiden oder Ausschluß aus dem Vereine eineihren Einzahlungen entsprechende Entschädigung zu ge-währen.

Die Regelung dieser Entschädigung erfolgt nach demGutachten von Sachverständigen mit Rücksicht auf dieden Ausgeschiedenen bereits aus denKassen gewährtenLeistungen, sowie mit Rücksicht auf die Dauer ihrerMitgliedschaft und auf ihr Lebensalter.

§. 12.

Die ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitglieder, sowie dieErben der durch den Tod ausgeschiedenen, bleiben dem Vereine wegender bis zum Ausscheiden völligen Beiträge zur Vercinskasse verhaftet,haben aber, insofern die Statuten nicht ausdrücklich anders bestim-men , keinerlei Anrecht an das bei ihrem Ausscheiden vorhandene Ver-einsvermögen, unbeschadet der im K. II, Alinea 3 enthal-tenen Bestimmungen.

§. 13-

Die Verwendung des Vereinsvermögens wird durch die Statutengeregelt. Sofern aber dem Vereine Zuwendungen unter speziellerBestimmung des Zweckes gemacht worden sind, bewendet eS in dieserBeziehung bei den Landesgesetzen.

§. 14-

Der anerkannte Verein kann auf seinen Namen Rechte erwerbenund Verbindlichkeiten eingehen, Eigenthum und andere dinglicheRechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagtwerden.

Sein ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gerichte, in dessenBezirk er seinen Sitz hat.

Bamberger, Arbriterfragc. 18