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Anlage I.
Ebenso erhält eine Abänderung der Statuten erst durch den entspre-chenden gerichtlichen Vermerk (K. S.) rechtliche Wirkung für die Ver-hältnisse des Vereins nach Außen.
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Besitzt der Verein in einem anderen Orte einen Zweigverein, somuß dieser dem Gerichte dieses Ortes gegenüber ebenso verfahrenwie vorsteht, ehe er die Eigenschaft eines anerkannten Vereins nachdiesem Gesetze erlangt.
^ . , 8- 8-
Die Einsicht in alle von „anerkannten" Vereinen bei den Ge-richten in Gemäßheit dieses Gesetzes eingereichten Schriftstücke undbewirkten Anmeldungen und Anzeigen ist Jedermann gestattet. Ueber-dem sind die Gerichte verpflichtet, über den Inhalt der Urkunden,sowie über die geschehenen Anmeldungen sowohl den Vereinen, wiedritten Personen beglaubte Bescheinigungen zu ertheilen.
II. Abschnitt.
Bon den Rechtsverhältnissen der Vereine nnd ihrer Mitglieder.
s. 9.
Das Rechtsverhältniß der Vereinsmitglieder zu dem Vereine be-stimmen die Statuten, insoweit nicht das gegenwärtige Gesetz ent-scheidende Anordnung darüber trifft.
ß. 10.
Die Rechte, welche den Mitgliedern des Vereins in dessen Ange-legenheiten zustehen, werden von ihnen in der Generalversammlungausgeübt. Jedes Mitglied hat hierbei eine Stimme, insoweit dieStatuten dieß nicht anderweit feststellen.
8- ii.
Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht, unter Beobachtungder in den Statuten zu diesem Zwecke vorgeschriebenen Formen, aus-zutreten, selbst wenn der Vertrag auf bestimmte Zeit geschlossen ist.Ebenso erlischt die Mitgliedschaft durch den Tod. In allen Fällensind entgegengesetzte Bestimmungen der Statuten ohne rechtlicheWirkung.