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Die Arbeiterfrage unter dem Gesichtspunkte des Vereinsrechtes / Ludwig Bamberger
Entstehung
Seite
271
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Anlage I,

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an dein Vereinsvermvgen i nt eressirten Privatperson,sowie der in diesem Gesetz bezeichneten Aufsichts-Be-hörde gestattet werden.

§- -l-

Die Statuten müssen bei dem Gerichte, in dessen Bezirke derVerein seinen Sitz hat, nebst dem Mitglieder-Verzeichnisse durch denVorstand in Person oder mittelst beglaubigten Aktes im Originaleingereicht und Abschrift oder Abdruck desselben beigefügt werden.Findet sich nach vorgängiger Prüfung, daß die gesetzlichen Erforder-nisse darin gewahrt sind, so giebt das Gericht die Originalstatutendem Vorstände zurück, nachdem es den Vermerk:Anerkannt nach

dem Gesetze vom......., betreffend die Privatrechtliche

Stellung von Vereinen" darauf gebrachthat, wogegen die Ab-schrift oder der Abdruck mit Bescheinigung der erfolgten Anerkennungzu den Gcrichtsakten genommen wird.

Entsprechen jedoch die Statuten dem gegenwärtigen Gesetze nicht,so gehen die eingereichten Schriftstücke an den Vorstand zurück, unterMittheilung der Gründe der versagten Anerkennung.

Z- s.

Jede Abänderung der Statuten muß in der General-Versamm-lung der Vercinemitglieder beschlossen und unter Einreichung zweierAbschriften des Beschlusses durch den Vorstand in Person oder mittelstbeglaubigten Aktes dem Gericht angezeigt werden. Im Fall der Inhaltdes Beschlusses keine dem Gesetz entnommenen Bedenken bietet, erhältder Vorstand die eine Abschrift mit dem Vermerk der geschehenen Ein-reichung vom Gerichte zurück, die zweite geht mit demselben Vermerkzu den Akten und gilt dieser Vermerk der ausdrücklichen Anerkennunggleich. Finden sich dagegen Bedenken der erwähnten Art, so wirdwie vorstehend <§. 4. Abs. 2.) mit den Statuten verfahren.

Gegen die in K§. 4. und 5. bezeichneten Gerichtsbeschlüsse findetBeschwerde statt.

Den Jnstanzcnzug bestimmen die Landesgesetze.

§- 0.

Durch den auf den zurückgegebenen Statuten eingetragenen ge-richtlichen Vermerk der Anerkennung <K. 4.) erhält der Verein dieEigenschaft einesanerkannten" Vereins nach gegenwärtigem Gesetze.