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K. SCHORBACH
Auf diefem von Wencker ermittelten Eintrag im Helbelingzollbuch beruhte die Hypo-t h e fe Schöpflins, daß Gutenberg jene Ennelin zur Iferin Thüre geheirathet habe. SeinerCombination iß leicht nachzugeben.. Lag in der obenerwähnten Streitfache der Brucheines Eheverfprechens vor, fo war der Schiedsfpruch des geißlichen Richters leicht voraus-zufehen. Der Verklagte wurde gewöhnlich gezwungen, fein Verfprechen einzulöfen unddie Klägerin zu ehelichen. Sicher war dies Schöpflin durch feine langen archivalißhenStudien bekannt, und fo war mit dem Auffinden des Namens „Ennel Gutenberg“ feinSchluß fertig. Uebrigens war es an ßch fehr denkbar, daß Gutenberg in feiner Lagenach einer Erbtochter, die man damals in Straßburg ßherzhaft als „der armen ConßoflerSpital“ bezeichnete, ßch umgefehen hätte.
Gegen die Combination Schöpflins, fo verführerißh ße auf den erßen Blick erfcheinenmag, beßehen indeß erhebliche Bedenken. Weder iß nachgewiefen, daß jene Ennel zurIferin Thüre und diefe Ennel Gutenberg ein und diefelbe Perfon war, noch läßt ßchaus dem Namen Ennel Gutenberg ohne Weiteres ßhließen, daß hier die Frau Guten-bergs gemeint wird und nicht etwa eineVerwandte. Aus dem Excerpte Wenckers ßheinteher hervorzugehen, daß jene Ennel Gutenberg eine gei ft liehe Perfon war. Dr.J. Bernays, mit dem ich diefe nicht klare Stelle mehrfach überlegte, möchte in ihr wegender Rubrik „die mit niemand dienen“ eine der allein wohnenden Beginen fehen, derenVorkommen in Straßburg bezeugt iß.
Noch mehr fpricht gegen eine Heirath Gutenbergs die urkundliche Erwähnung derJungfrau Ennel zur Iferin Thüre in verhältnißmäßig fpäter Zeit (ca. 1444), als die Armag-naken Straßburg bedrohten, und ferner der Umßand, daß Gutenberg niemals als Straß-burgs Bürger bezeichnet wird. Dies wäre er aber durch die Heirath mit einer Bürgeringeworden, wie die Einrichtung des Straßburger Bürgerbuchs lehrt, 70 welches bei Er-werbung des „Burgrechts “ ftets unterfcheidend vermerkt, ob ße durch Kauf oder durchHeirath (von der hußfrowen wegen) gefchah.
Schöpflins Hypothefe iß alfo nach dem jetzigen Stand unferer Kenntnißabzulehnen,dagegen iß kein Grund, feinen Bericht über eine Klage der Straßburger PatrizierinEnnelin zu der Iferin Thüre gegen Gutenberg anzuzweifeln.
Nr. XI Text der verlorenen Strassburger Prozess-Akten. 1439. [vgl. Taf. 7 ].
I. Aussagen der Zeugen des Jörge Dritzehn gegen Johann Gutenberg . Aus dem Protokolldes Grossen Rathes zu Strassburg mit der alten Aufschrift:
Dicta teßium magni conßlij ||
Anno domini M?cccc? trieeßmo nono. 71(Ms.A,Blattl07 a -l 10 b ) Dis iß die worheit, die Jerge Dritzehen ||
geleit hat wider J o h a n von Mentje||genant Gutenberg . || 72
In praefentia Claus Dundenheim vnd Claus zur Helten. ||
[Zeuge 1.] Item Bärbel von Zabern die koüffelerin hatt gefeit, das fü || vfif einnacht allerleye mit Andres Dritjehen gerett habe, vnd || vnder andern Worten fprach fü zuime: wöllent nitdolme 73 || gon flaffen? Do habe er ir geantwurt: ich mußdiß vor machen. ||Alfo fprach dife gezugin: aber hülffe gott, was vertünt ir gros || geltes, es möchte dolmeüber x. guldin haben coßet. Antwurt || er ir wider vnd fprach: du biß ein dörin, weneftu,