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Festschrift zum fünfhundertjährigen Geburtstage von Johann Gutenberg / im Auftr. d. Stadt Mainz hrsg. von Otto Hartwig
Entstehung
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K. SCHORBACH

Der Original-Brief an das Rottweiler Hofgericht i[t nicht auf uns gekommen. Dagegen hat fich die alteCopie des Schreibens erhalten, welche das vorflchtige S. Thomas-Kapitel zurückbehielt. Sie wird jeßt imThomas-Archiv zu Straßburg (Tiroir XV, Diverfes Nr. X) aufbewahrt Die Abfchrift (teilt auf einemPapierblatt in 4° (22xl4'/ 2 cm); die Rückfeite i(t leer. Ueber dem Briefanfang findet fich das WortCopia.

Das Aktenßück wurde 1841 von Prof. Charles Schmidt aufgefunden und in feiner kleinen Schrift: Nou-veaux details sur lajvie de Gutenberg S. 5 f veröffentlicht (mit wenigen kleinen Verfehen). Nach ihm i(l derText wieder abgedruckt von H. F. Maßmann im Serapeum III, (1842) S. 110 f, bei v. d. Linde, GutenbergUrk. XIII und Gefch. der Erfindung d. Buchdr. III, S. 903 f (modernißrt). Vgl. ferner Charles Schmidt,Histoire du Chapitre de Saint-Thomas de Strasbourg (1860) S. 98, Heffels, Gutenberg S. 106 Nr. 18, wo dieLiteraturvermerke ungenügend find, fowie Zeitfdir. für die Gefch. des Oberrheins N. F. VII S. 590.

An unferem Facflmile kann man die Manier des Schreibers beobachten, 2 Punkte über die u zu fetjen;dies i(t beim Abdruck nicht wiedergegeben.

Die Aechtheit der alten Urkunden-Copie völlig geßchert. Heffels hat gegen dasDokument nichts vorgebracht, aber auch nicht für nöthig befunden, es nachzuprüfen.Sein kritiklofer Nachtreter Faulmann darum rathlos; die von Letjterem geäußertenBedenken find indeffen nicht ernß zu nehmen.

Wie fich aus den Rechnungsbüchern des Straßburger S. Thomas-Stifts (vgl. Nr. XXII) er-gab, ging man mit dem zahlungsfäumigen Gutenberg zunächßfehr glimpflich um. Nachdemdas Kapitel den Schuldner zweimal gemahnt hatte, ließ es wieder nachßchtig einige Zeitverßreichen, bevor fchärfere Mittel ergriffen wurden. Erß im Jahre 1461 reichte man vonStraßburg aus die Klage beim Hofgericht zu Rottweil ein. 296 Gutenberg wurde verklagtwegen der fälligen und rückständigen Zinfen famt den Koßen fowie wegen Vorenthaltungdesim Schuldbrief(houptbrief) feßgefetjten Unterpfandes d. h. der Rente von 10Goldgul-den, die Gutenberg aus der Erbfchaft feines Stiefoheims Leheymer bezog (vgl. Nr. XIII).

Durch obiges Schreiben vom 10. April 1461 an den Hofrichter Johann von Sultj er-hielt der Procurator Michel Rofenberg zu Rottweil von Seiten des S. Thomas-Kapitels inStraßburg die Vollmacht, 297 an des Le^teren Statt gegen Gutenberg vorzugehen, dieclagwider in zu triben zu gewyn vnd ze verluß vnd zu allem rechten, biß es an den eyd gät.

Weitere Aktenftücke über den Verlauf und Ausgang diefer Klagefache haben fich nichterhalten oder find bisher noch nicht aufgefunden; wenigftens waren meine Anfragen beiden in Betracht kommenden Archiven ohne Ergebniß. Aber wir können ohnedies Manchesaus den Rechnungsbüchern des Thomas-Stifts und aus andern ähnlichen Rechtsfällenerjchließen. Wie wir aus dem Ausgabenverzeichniß der S.Thomas-Schaffnei für 1461/62(vgl. Nr. XXIV) erfahren, wurde durch den Rottweiler Boten eine Vorladung nach Mainz gefchickt. Diefe Ladung Gutenbergs nach Rottweil war jedoch rechtswidrig, da derfelbe alsUnterthan des Erzbifchofs und Mainzer Bürger gegen auswärtige Gerichte mit Einfchlußdes Reichshofgerichts gefreit war. 298 Die Sache Gutenbergs mußte demnach in Mainz ver-handelt werden. Nur für den Fall, daß der dortige Gerichtshof binnen einer beßimmtenFriß dem Kläger fein Recht nicht gewährte, war das Reichshofgericht zußändig, die Acht zuverhängen und das Anleiteverfahren (die Immobiliarexekution) eintreten zu laffen. 299

Es fcheint nun, daß in Mainz damals auf dem Rechtswege nichts auszurichten wardie Gründe kennen wir nicht, aber vielleicht wirkten die 1461 beginnenden Wirren inFolge des Kurftreites mitjedenfalls ergiebtßch aus der Jahresrechnung von S.Thomasfür 1461/62, daß vor Juni 1462 einVerbiets-Brief nach Mainz gefendet, alfo dieBe-lebung verkündet wurde, daß ferner Gutenbergs Name in das Rottweiler Acht-Bucheingetragen und ihm der Acht-Brief zugeßellt ward. 300